Kündigung wegen Alkoholerkrankung

VonRA Moegelin

Kündigung wegen Alkoholerkrankung

Share

Caution-alcoholismDas Bundesarbeitsgericht hatte über die Kündigung eines Schrott-Sortierers zu entschieden, dessen Arbeitgeber als Entsorgungsunternehmen mit sogenanntem Abbruchschrott aus Metall handelt.

Dem Kläger, obliegt es, angelieferten Schrott zu sortieren, zu reinigen und zu entsorgen. Dabei kommen verschiedene Fahrzeuge zum Einsatz wie Gabelstapler, Lader und Bagger mit einem Gewicht von bis zu 35 Tonnen und einer Ausgreifweite von bis zu 20 Metern.

Im Jahr 2009 führte die Beklagte ein striktes Alkoholverbot ein, was dem Kläger auch bekannt war.

Am 14. Januar 2010 wurde der Kläger stark alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen und gekündigt. Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess machte dieser geltend, er sei alkoholkrank, woraufhin die Beklagte die Kündigungen zurücknahm. Der begann eine Entziehungskur, die er Anfang Juli 2010 abbrach.

Der Kläger trank weiter, auch während der Arbeit und wurde deswegen auch abgemahnt. Am 1. März 2011 kontrollierte die Beklagte ob ein gültiger Führerschein vorliegt. Der Kläger legte eine in Tschechien ausgestellte Fahrerlaubnis vor. Mit Schreiben vom 7. März 2011 teilte sein behandelnder Arzt mit, nach Abbruch der stationären Therapie im Jahr 2010 seien beim Kläger keine weiteren Maßnahmen zur Alkoholentwöhnung durchgeführt worden. Die zuständige Behörde teilte mit, dass die Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit habe. Mit Schreiben vom 4. April 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31. August 2011.

Vom 15. bis zum 26. April 2011 begab sich der Kläger für eine stationäre Behandlung ins Krankenhaus. Er wurde als „arbeitsfähig“ entlassen. Zum Kündigungszeitpunkt war er 12 Jahre bei der Beklagten beschäftigt.

Die ordentliche Kündigung vom 4. April 2011 hält das BAG aufgrund der als Alkoholerkrankung bewerteten Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers durch Gründe in seiner Person bedingt, so dass sie sozial gerechtfertigt ist.

Ist im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung, dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt, diese durch mildere Mittel – etwa eine Versetzung – nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss. Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (BAG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 AZR 565/12).

Im Streitfall hielt das BAG im Zeitpunkt der Kündigung die Annahme gerechtfertigt, der Kläger biete aufgrund von Alkoholsucht nicht mehr die Gewähr, seine Tätigkeit als Hofarbeiter dauerhaft ordnungsgemäß erbringen zu können.

So sei z.B. das vom Kläger im Rahmen seiner Arbeitsleistung zu erbringende Führen eines Gabelstaplers eine erhebliche Gefahr für Menschen und Material auf dem Hofgelände, denen die Beklagte als Betriebsinhaberin so weit wie möglich begegnen muss.

Die Beklagte musste aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit auch künftig mit Alkoholauffälligkeiten des Klägers während der Arbeitszeit rechnen. Der Kläger war seit Anfang des Jahres 2010 mehrfach alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz angetroffen worden. Nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung, die er aus wirtschaftlichen Erwägungen abbrach, wurde er wiederholt alkoholauffällig.

Die Alkoholerkrankung und die damit verbundene mangelnde Einsatzfähigkeit des Klägers führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz einzusetzen. Nach den richterlichen Feststellungen hat zudem keine zumutbare Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung des Klägers bestanden.

Die Abwägung der Belange beider Parteien ergibt demach, dass das Beendigungsinteresse der Beklagten das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger ist nicht etwa wegen eines Fehlverhaltens gekündigt worden ist, sondern weil er krankheitsbedingt in Form einer Alkoholerkrankung seine Arbeit nicht mehr gemäß den arbeitsvertraglichen Vorgaben ausführen konnte. Es gab keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit. Zuzustimmen ist der Wertung des BAG, wonach die Kündigung trotz der Schutzwürdigkeit des Klägers, insbesondere wegen seiner mit 12 Jahren recht langen Beschäftigungsdauer, verhältnismäßig war. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger hinreichend Chancen zur Bewährung gegeben, unter anderem das Ergebnis der Entziehungskur abgewartet. Diese hatte der Kläger abgebrochen, was in seine Risikosphäre fällt.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 20. März 2014  – 2 AZR 565/12

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de