Entgeltfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers

VonRA Moegelin

Entgeltfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers

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Caution-alcoholismBei Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung, wenn ihn kein Verschulden hierfür trifft. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Das BAG hatte zu entscheiden, inwieweit eine Alkoholabhängigkeit zur schuldhaft verursachten Arbeitsunfähigkeit führt.

Zugrunde lag der Fall eines alkoholabhängigen Arbeitnehmers, der war seit dem Jahr 2007 bis zum 30. Dezember 2011 in einem Arbeitsverhältnis war.  Sein Arbeitgeber wurde von seiner  gesetzlichen Krankenkasse auf Entgeltfortzahlung verklagt und zwar aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) wegen Krankengelds von 1.303,36 € für die Zeit vom 29. November bis zum 30. Dezember 2011. Diesen Betrag leistete die Krankenkasse an den alkoholabhängigen Arbeitnehmer. Ursache hierfür war, dass betreffender Arbeitnehmer am 23. November 2011 mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert und in der Folge für über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt war. Zuvor hatte er zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen.

Die Krankenkasse hat in allen Instanzen gewonnen. Auch das BAG folgte der Argumentation der Krankenkasse, wonach es an einem Verschulden des Arbeitnehmers für seinen Alkoholkonsum am 23. November 2011 fehle.

Das BAG hat klargestellt, dass es sich bei einer Alkoholabhängigkeit es sich um eine Krankheit handelt. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung kann nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht hat dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft iSd. § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliegt, geht dies zulasten des Arbeitgebers. Das im konkreten Fall eingeholte sozialmedizinische Gutachten hat ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden „Suchtdruck“ ausgeschlossen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2015: BAG 10 AZR 99/14

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