Sogar im erzkatholischen Polen sind Geschäfte am Sonntag selbstverständlich geöffnet. In Deutschland gilt noch das archaische Recht der Kirche, das sich in Gesetzen wie dem ArbZG mainfestiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26.11.14 auf Normenkontrollanträge einer Gewerkschaft und zweier evangelischer Gemeindeverbände entschieden, dass an eine Beschäftigung gemäß der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nur eingeschränkt möglich ist (BVerwG 6 CN 1.13)
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu Ergebnissen, die mit Vernunft nicht erklärbar sind. Glücksspiel und Speiseeis soll für das Volk am Sonntag erforderlich, der Anruf bei einem Callcenter dagegen nicht.
So sei nach Ansicht des Gerichts nicht feststellbar, dass der Betrieb von Callcentern in dem von der Verodnung geregelten Umfang erforderlich ist, um tägliche oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
Die Produktion von Speiseeis sei dagegen auch an Sonn- und Feiertagen zur Deckung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich, wenn die Kapazitäten der Hersteller nicht ausreichen, um ohne eine Produktion rund um die Woche auch in Spitzenzeiten der Nachfrage, also insbesondere im Sommer bei länger anhaltenden Hitzeperioden, einen dann gegebenen erhöhten Bedarf täglich decken zu können.
Die Beschäftigung im Buchmachergewerbe dürfe an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Sie beziehe sich nach der Verordnung nur auf die Entgegennahme von Wetten für Veranstaltungen, die an diesen Tagen stattfinden und für die sich deshalb aus anderen Vorschriften ergeben müsse, dass sie an diesen Tagen etwa aus Gründen der Freizeitgestaltung der Bevölkerung auch stattfinden dürfen. Ferner dürfen die Wetten nur an der Stätte der Veranstaltung entgegen genommen werden. Erfasst würden damit insbesondere Rennsportveranstaltungen, etwa auf Pferderennbahnen. Insoweit handeet es sich bei der Annahme von Wetten um einen spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf, der als Bestandteil des Freizeiterlebnisses, um nicht den Freizeitgenuss insgesamt zu gefährden, nur an Ort und Stelle befriedigt werden könne.
Volltext der Pressemitteilung Nr. 69/2014 – BVerwG 6 CN 1.13
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