Wer bei Abgabe einer Willenserklärung des betreffenden Inhalts diese so überhaupt nicht abgeben wollte, kann seine Willenserklärung erfolgreich anfechten. Die Folge ist, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Das gilt nach Meinung des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar (am Rande des Schwarzwalds) auch, wenn jemand bei einer eBay-Auktion einen Artikel falsch eingestellt haben will.
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 30.10.2014 (28 U 199/13) zutreffend ausgeführt, dass jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen wird, dass ein Gebot verbindlich ist und zum Abschluss eines Kaufvertrages führt. Das Gebot stellt eine Annahme-Erklärung dar, der zwingend ein Angebot vorauszugehen hat.
Und so ein verbindliches Verkaufsangebot ist abgegeben, indem das Verkaufsobjekt vom Anbieter auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inseriert wird und die Internetauktion sodann gestartetet wird, wie das OLG Hamm in seinem Urteil ausführt.
Das AG Oberndorf am Neckar (5 C 441/12), meint, dass die verbindliche Einstellung trotz des klaren und unmissverständlichen Hinweises von eBay eben genau diese Verbindlichkeit durch Anfechtung ausgehebelt werden könne. Wie man im betreffenden Rechtsstreit als Verkäufer und nicht ganz unerfahrener Händler einem „Irrtum“ unterliegen kann, erschließt sich nicht. Erst Recht nicht, wenn man sich die Begründung des Irrtums ansieht: Der Verkäufer hat erst mitgeteilt, der Artikel „stehe leider nicht zum Verkauf“ und im Widerspruch hierzu später gemeint, dass er den Artikel „falsch eingestellt“ habe. Ob der Verkäufer damit im Sinne auf das in Bezug genomme Urteil des LG Stuttgart (24 O 317/07) „ernsthaft und unmissverständlich“ zum Ausdruck gebracht haben will, das Geschäft nicht gelten zu lassen, ist doch ein wenig zweifelhaft.
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