Einige bei Adam Opel AG beschäftigten Mitarbeiter machten einen Anspruch auf Zahlung von 200 € wegen einer sogenannten Erholungsbeihilfe geltend. Nach ihrer Ansicht beruht ihr Anspruch auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Vorausgegangen waren diverse Vereinbarungen zwischen Opel und der IG Metall, unter anderem auch ein entgeltabsenkender Tarifvertrag zur Sanierung des Konzerns. Die Zustimmung hierzu hatte die IG Metall abhängig gemacht von einem Ausgleich für seine Mitglieder. Hierzu trat Opel einem Verein bei, der satzungsgemäß „Erholungsbeihilfen“ an die IG-Metall-Mitglieder zahlt. Die von Opel gezahlten 8, 5 Mio. € zahlte der Verein dann an die IG-Metall-Mitglieder aus.
Die betreffenden Mitarbeiter sind nicht Mitglieder der IG-Metall, so dass sie jedenfalls keine Anspruchsgrundlage in direkter Anwendung gelten machen können.
Nachdem Opel die Forderungen betreffender Mitarbeiter abgelehnt hatten, erhoben sie Klage. Die Klage wurde von den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, weil der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet sei.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen findet eine Ãœberprüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statt (BAG, Urteil vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13).
Die Beitrittsvereinbarung war nach Ansicht des BAG Bestandteil des „Sanierungspakets“ der Tarifvertragsparteien. Solche Vereinbarungen sind nicht gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Das gelte unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind.
Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, die arbeitsrechtlich gewollt ist. Anderenfalls wäre das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft beeinträchtigt, wenn ein Arbeitgeber Zahlungen die mit einer Gewerkschaft vereinbart wurden, auch an Nicht-Mitglieder zahlen würde. Etwas anderes gilt nur, wenn eine ausdrücklich arbeitsvertragliche Vereinbarung vorliegt. An der fehlt es aber im einschlägigen Fall. Zudem erscheint es nicht sachgerecht, wenn diejenigen die als Nicht-Mitglieder keinen finanziellen Beitrag leisten, -üblicherweise 1 % des Bruttoeinkommens als Gewerkschaftsbeitrag- genauso zu stellen sein sollen, wie Mitglieder einer Gewerkschaft.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13
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