Arbeitsbedingungen „wie im KZ“ kann zulässige Meinungsäußerung sein

VonRA Moegelin

Arbeitsbedingungen „wie im KZ“ kann zulässige Meinungsäußerung sein

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barbwireAuch ein unsäglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn es nicht um Sachkritik geht, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden soll (Beschluss des LAG Berlin-BRB – 10 Ta BVGa 146/14).

In einer Betriebsratssitzung erfolgte eine Diskussion über die Arbeitsbedingungen im Betrieb mit rund 200 Arbeitnehmern und Schichtsystem. Einer der Betriebsräte und späterer Verfahrensbeteiligte beklagte sich über die schlechten Arbeitsbedingungen für die 4-Schicht-Mitarbeiter. Als es um das Thema Zeiterfassung ging, wurde der Ton zunehmend schärfer. Der Arbeitgeber führte im Prozess aus, dass das Betriebsratsmitglied nicht mehr zu beruhigen gewesen sei und sich in Rage geredet habe. Auch der Hinweis einer Mitarbeiterin Frau B., dass das Problem jetzt nicht gelöst werden müsse, habe ihn nicht wieder beruhigt. Am Ende soll er erklärt haben, dass „die Arbeitsbedingungen wie in einem KZ“ seien oder dass es „hier wie in einem KZ sei“. An den genauen Wortlaut erinnere sich Frau B. nicht mehr. Der genaue Wortlaut lasse sich nur schwer wiedergeben, da das Betriebsratsmitglied lautstark und erregt sehr viel über „die sowieso schon sehr schlechten Arbeitsbedingungen der 4-Schicht-Mitarbeiter“ monologisiert und sich dann abschließend lautstark geäußert habe.

Der Personalleiterin und dem Werksleiter sei es nicht zuzumuten, mit dem Betriebsrat an einem Verhandlungstisch zu sitzen, der sie noch vor Kurzem mit einem KZ-Schergen verglichen und mit dem NS-Terrorregime und dessen Unrechtstaten gleichgesetzt habe. Deswegen beantragte der Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung dem Betriebsratsmitglied zu untersagen, sein Betriebsratsamt bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn und den Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Cottbus unter dem Aktz.: 5 BV 105/13 laufenden Zustimmungsersetzungs- bzw. Ausschlussverfahrens auszuüben.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat den Antrag zurückgewiesen. Das LAG hat den abweisenden Beschluss bestätigt und stützt seine Entscheidung auf folgende Erwägungen:

Die Äußerungen des Betriebsratsmitglieds erfolgten zwar in drastischer Wortwahl, die geeignet ist, Anstoß zu erregen. Der – streitige – KZ-Vergleich mag von der Personalleiterin als beleidigend empfunden werden. In der Betriebsratssitzung hat sie entsprechendes aber nicht geäußert. In harter Form geäußerte Sachkritik führt ihrer Natur nach regelmäßig zu einer wertenden Herabsetzung persönlicher Leistungen des Erklärungsempfängers. Eine Schmähung liegt indes erst vor, wenn der Kritik kein Tatsachenkern zugrunde liegt oder der Erklärende bewusst falsche Tatsachen streut. Hierfür fehlen aber im konkreten Fall greifbare Anhaltspunkte.

Es ist möglich, dass das Betriebsratsmitglied mit dem unsäglichen Vergleich der Personalleiterin (und dem Werkleiter) persönlich vorwerfen wollte, dass diese für derartige Arbeitsbedingungen verantwortlich seien. Ebenso ist es aber möglich, dass das Betriebsratsmitglied ohne persönlichen Angriff die Arbeitsbedingungen im Betrieb brandmarken wollte. Die gesamte Darstellung des Sachverhaltes in der eidesstattlichen Versicherung der Personalleiterin spricht aber für eine – in dieser Form völlig unpassende – Sachkritik bezüglich der Arbeitsbedingungen der 4-Schicht-Mitarbeiter. Selbst wenn man der Meinungsäußerung des des Betriebsratsmitglieds einen beleidigenden, herabwürdigenden Tatsachenkern entnehmen sollte, diente dieser der Stützung der Werturteile über die Arbeitsbedingungen im Betrieb und steht wegen dieses Zusammenhangs ebenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Volltext der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brb, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 10 Ta BVGa 146/14

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