Anfechtung einer Schenkung des Vaters an seinen undankbaren Sohn

VonRA Moegelin

Anfechtung einer Schenkung des Vaters an seinen undankbaren Sohn

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grumpyoldmanandboyEin Vater verklagte seinen Sohn auf Rückübertragung von Grundstücken, die er zuvor zu gleichen Teilen auf seine beiden Kinder übertragen hatte. Sein Sohn soll sich nicht an mündliche Zusagen gehalten und auch ansonsten ungebührlich verhalten haben.

Der Kläger hatte insgesamt 14 Grundstücke jeweils zur Hälfte auf seine beiden Kinder übertragen, jedoch ohne sich ein Wohnrecht zusichern zu lassen oder eine Vereinbarung über Wart- und Pflegeleistungen mit seinen Kindern getroffen zu haben, obwohl er vom Notar darauf hingewiesen worden war. Auf einem dieser Grundstücke, auf dem auch der Kläger lebt, hatte dieser schon vor der Übertragung auf seine Kinder verschiedene Teiche und eine Fischzuchtanlage verpachtet. Der neue Pächter der Teiche unterhält nunmehr auf diesem Grundstück einen Fischverkauf mit Publikumsverkehr.

Zwischen Vater und Sohn hatte es in der Vergangenheit zunächst über mehrere Jahrzehnte keinen Kontakt gegeben, bevor sich das Verhältnis wieder verbesserte. In jüngerer Vergangenheit kam es jedoch auch zu Beschimpfungen seiner Kinder durch den Kläger.

Der Kläger hatte behauptet, vor der Grundstücksübertragung sei ihm von den Kindern ein lebenslanges Wohnrecht und eine Verköstigung ebenso zugesichert worden, wie eine Nutzung von einigen Teichen durch den Kläger. Auch habe auf dem Grundstück des Klägers gerade kein Fischverkauf, keine Räucherung und kein Publikumsverkehr stattfinden sollen. Weil sich der beklagte Sohn an diese Abrede nicht gehalten hätte und weiterhin wegen einer behaupteten Beleidigung und eines körperlichen Übergriffs auf den Kläger widerrief dieser die Schenkungen wegen groben Undanks.

Der beklagte Sohn bestritt Zusicherungen an den Vater vor Abschluss des Notarvertrages ebenso wie die weiteren erhobenen Vorwürfe. Ein auf Anzeige des Klägers gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen der behaupteten Handgreiflichkeiten war eingestellt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der wirksame Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks erfordert objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere, die weiterhin subjektiv auf eine Gesinnung des Beschenkten schließen lassen muss, welche die erwartete Dankbarkeit vermissen lässt (Landgericht Coburg, Urteil vom 30.09.2014 – 11 O 204/14).

Der Kläger konnte der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen einer Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks nicht nachkommen. Die vom Kläger dargelegten Umstände erfüllten nach den Feststellungen des Gerichts zum Teil bereits die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder konnten vom Kläger nicht bewiesen werden.  Die behaupteten vorvertraglichen mündlichen Zusagen seiner Kinder hat der Kläger nicht nachweisen können, ebenso wie den weiter ins Feld geführten körperlichen Übergriff. Die behauptete Beleidigung war nach der Auffassung des Gerichts nicht gravierend genug, um die Rückübertragung der verschenken Grundstücke verlangen zu können, zumal es auch von Seiten des Klägers in der Vergangenheit zu Beschimpfungen gegenüber seinem beklagten Sohn gekommen war.

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