Jahresarchiv 2. Februar 2016

VonRA Moegelin

Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

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Leomarc-safety-signsDie Arbeitgeberin in dem hier zugrunde liegenden Fall betreibt ein Unternehmen, das sich unter anderem mit der Installation und der Wartung von Aufzügen befasst. Mit Schreiben vom 16. September 2010 übertrug sie in ihrem Hamburger Betrieb ihr obliegende Pflichten des Arbeitsschutzes für die gewerblichen Arbeitnehmer auf die dort beschäftigten Meister. Zugleich gab sie diesen auf, die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung zu delegieren. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht. Dieser hat geltend gemacht, er habe bei der Schaffung einer Organisation zum betrieblichen Arbeitsschutz mitzubestimmen.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag des Betriebsrats entsprochen. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Beabsichtigt der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierbei näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Mit dem Schreiben vom 16. September 2010 hat die Arbeitgeberin eine zur Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes geeignete Organisation mit näher bezeichneten Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschaffen. Hierfür schreibt das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber kein bestimmtes Modell vor. Es bestimmt lediglich einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Die hierdurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 73/12; vgl. Pressemitteilung Nr. 11/14)

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VonRA Moegelin

Schadenersatz eines Eishockey-Profis wegen Dopingsperre

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1393738107-300pxDer Eishockey-Profispieler Michael Davies hat seinen ehemaligen Club Düsseldorfer EG auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt mehr als 140.000,00 EURO verklagt und verlangt darüber hinaus den Ersatz sämtlicher weiterer Schäden, die ihm aufgrund einer im Winter 2014/2015 gegen ihn verhängten Dopingsperre sowie wegen einer behaupteten Falschaussage des Geschäftsführers der Beklagten noch entstehen werden. Hierüber berichtete auch die ZEIT.

Der Kläger trägt vor, der Club und seine Beauftragten hätten die Beantragung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung für ein Medikament bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) versäumt, ihn in der Folge falsch informiert und trotz Kenntnis der Einnahme des Medikaments am Spielbetrieb teilnehmen lassen. Hierdurch sei es zu einem positiven Dopingbefund gekommen, in dessen Folge er mit einer Dopingsperre belegt worden sei. Zudem habe der Geschäftsführer des Clubs in der Öffentlichkeit unrichtig behauptet, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten und gegen ärztliche Anweisungen sowie Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen. Die Dopingsperre sei zwar mittels verbandsgerichtlicher Entscheidung rückwirkend reduziert worden, jedoch sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden. Von seinem ehemaligen Club verlangt er neben der Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten die Zahlung von Schadenersatz wegen ihm entgangenen Gewinns, entstandener Ruf- bzw. Imageschäden sowie psychischer und körperlicher Beeinträchtigungen. Der ehemalige Club bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er rügt die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts mit der Begründung, das Verhalten der behandelnden Ärzte sei ihm nicht zurechenbar.

Eine gütliche Einigung konnte in der Güteverhandlung vom 27.01.16 nicht erzielt werden. Der Kläger erhält nun zunächst Gelegenheit, bis zum 23.02.2016 zur Rüge der Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen. Das Gericht wird sodann über die Frage des Rechtswegs vorab durch Beschluss entscheiden.

(Arbeitsgericht Düsseldorf – 4 Ca 7518/15; vgl.Pressemitteilung des AG Düsseldorf vom 27.01.2016)

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VonRA Moegelin

Wirksamkeit der Beschränkung der Lizenz älterer Piloten

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pilotEin Pilot (Kläger), der seit 1986 bei einem Luftverkehrsunternehmen beschäftigt und daneben auch in der Ausbildung anderer Piloten eingesetzt war, sieht sich wegen seines Alters diskriminiert. Er vollendete im Oktober 2013 das 65. Lebensjahr und schied mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Dezember 2013 aus. In den Monaten November und Dezember 2013 beschäftigte das beklagte Luftverkehrsunternehmen den Kläger nicht. Es hat sich darauf berufen, der Kläger dürfe nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Der Kläger fordert für diese beiden Monate Vergütung.

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger die Stattgabe seines Klageantrags in voller Höhe erstrebt. Für den Senat ist es erheblich, ob FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011, wonach ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist. Deshalb hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

  1. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRC vereinbar?
  2. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Art. 15 Abs. 1 GRC, wonach jede Person das Recht hat zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, vereinbar?
  3. Falls die erste und zweite Frage bejaht werden:
  4. a) Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auch sog. Leerflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden?
  5. b) Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs aufhält?

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2016 – BAG 5 AZR 263/15 (A); Pressemitteilung Nr. 4/16)

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VonRA Moegelin

Bayern droht Bundesregierung mit Verfassungsbeschwerde

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1437962816-300pxAm 26.01.15 erhielt die Bundesregierung ein Schreiben, in dem das Land Bayern Maßnahmen zur Begrenzung der Flüchtlingszahlen einfordert. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht angedroht. Nach Ansicht des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, besteht hierfür Aussicht auf Erfolg.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Forderungen des Landes Bayern:

1. Kontrolle der deutschen Grenzübergänge

2. Sicherung der EU-Außengrenze

3. Obergrenze von 200.000 Flüchtlingen pro Jahr für Deutschland

4. Abweisen von Flüchtlingen, die aus einem sicheren Drittland kommen

Näheres zum Brief an Merkel findet sich auf der Seite der CSU: http://www.csu.de/aktuell/meldungen/januar-2016/brief-an-die-bundeskanzlerin/

Grundlage der Forderung aus Bayern ist das Gutachten von Udo di Fabio. Im Rahmen eines Bund-Länder-Streits hätte Bayern nach seiner überzeugenden Ansicht in dem Verfahren Aussicht auf Erfolg.

Demnach bestehe eine Rechtspflicht der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, eine funktionsfähige, vertragsgemäße europäische Grenzsicherung (wieder)herzustellen und ein System kontrollierter Einwanderung mit gerechter Lastenverteilung zu erreichen. Zu Recht stellt Di Fabio in Frage ob eine gesetzliche Regelung, die für eine erhebliche Fallzahl eine praktisch unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet erlaubte, überhaupt mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist. Demokratie könne nur funktionieren, wenn ein Staatsvolk mit einem entsprechenden klar definierten Bürgerrecht identifizierbar und in Wahlen und Abstimmungen praktisch handlungsfähig ist. Insofern müsse das Staatsvolk einerseits über die Bevölkerungszusammensetzung und über die Regeln zum Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Gesetz im formellen Sinne entscheiden, andererseits dürfe es dabei nicht die praktische Möglichkeit parlamentarischen Regierens und demokratischen Entscheidens bei elementaren Fragen der politischen Gemeinschaft aufgeben. Das Grundgesetz setze die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Der Bund dürfe zur Sicherung der Staatsgrenzen Hoheitsrechte auf die EU übertragen, bleibe aber im Falle des nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme in der Verantwortung für die wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet. Der Bund sei demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist. Selbst wenn man Merkels Maßnahme der Grenzöffnung von August 2015 unter dem Gesichtspunkt des Notstands gerechtfertigt gewesen sollte, wäre nur eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen gewesen, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts (vgl: FAZ zum Gutachten von Di Fabio).

Dem Di-Fabio-Gutachten hat die Bundesregierung inhaltlich bislang nichts entgegenzusetzen. Lediglich ein Jurist und zwar Professor Bast, versucht in seinem Blog „Dem Freistaat zum Gefallen“ gegenzuhalten. Seine Argumente können jedoch nicht überzeugen.

Er stellt unter Nr. 1 Abs. 1 in Abrede, dass das Grundgesetz die Staatlichkeit der Bundesrepublik und damit auch die Integrität ihrer Staatsgrenzen voraussetzt. Anscheinend sei damit die Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht zu deren Schutz verpflichtet. Diese entnehrt jeder Sachgrundlage. Der Schutz der Staatlichkeit ist dem Grundgesetz immanent. Das folgt auch aus Art. 20 Abs. 4 GG, wonach gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, alle Deutsche das Recht zum Widerstand haben. Ohne Integrität der Staatsgrenzen ist die Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung nicht denkbar.

Weiter heißt es wörtlich unter Nr. 1 Abs. 2: „Entweder kann der Bund die Grenzen nicht kontrollieren, dann bringt eine solche Rechtspflicht nichts, weil sie sich nicht erfüllen ließe, oder aber der Bund öffnet die Grenzen freiwillig, dann erscheint es eigenartig, von einem Verlust der Staatlichkeit zu sprechen.“ Zutreffend stellt die FAZ hierzu in den Raum, ob keine staatlichen Handlungen vorstellbar seien, die eine staatliche Ordnung in Gefahr bringen können. Prof. Bast disqualifiziert sich mit dieser Aussage selbst. Mit dieser juristischen Spitzfindigkeit ließe sich nämlich jedwedes rechtsgrundlose staatliche Handeln legitimieren nach dem Motto „Jedes staatliche Handlen ist automatisch legitim“. Das ist exakt die Vorgehensweise eines totalitären Regimes.

Ob das Land Bayern seine Drohnung die Bundesregierung zu verklagen wahrmacht, bliebt abzuwarten. Eine politische Lösung erscheint denkbar, da das hemmungslose Offenhalten unserer Grenze immer weniger Unterstützer findet.

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VonRA Moegelin

Verfassungsbeschwerde von Anwälten gegen Merkel

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merkel-300pxMerkel hält seit Monaten ohne jede Rechtsgrundlage die deutsche Grenze offen, wodurch bislang offiziell 1,1 Millionen Flüchtlinge nach Deutschland kamen. Kann eine einzige Frau unser Land umgestalten und Milliarden Kosten pro Jahr verursachen, ohne das Parlament oder gar das Volk vorher zu befragen? Sechs Anwälte haben gegen Merkels Flüchtlings-Politik Verfassungsbeschwerde eingereicht, wie der Focus berichtete.

Den Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht begründeten die Rechtsanwälte mit einer Verletzung des Rechts auf Teilhabe an der demokratischen Willensbildung.

Zuvor haben sich schon die ehemaliger Richter beim Bundesverfassungsgericht di Fabio und Papier kritisch zur Flüchtlings-Politik von Merkel geäußert. Udo di Fabio sieht die Bundesregierung in der Pflicht -anders als bisher- die Grenze zu schützen. Das Land Bayern unter Seehofer behält sich deswegen Klage im Wege des sogenannten Bund-Länder-Streits vor.

Die ganz überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge ist schlecht oder gar nicht ausgebildet und daher keine Bereicherung für unseren Arbeitsmarkt. Bundesarbeitsministerin Nahes hält 90 % für nicht geeignet für den Arbeitsmarkt. Im Gegenteil werden sie jedes Jahr Milliarden Euro Kosten verursachen. Die bereits bei uns befindlichen Flüchtlinge gehören ganz überwiegend dem Islam an und stammen aus Ländern mit arachaich-patriarchalischem Gepräge, was mit unserem freiheitlich-demokratischen Wertesystem nicht zusammenpasst. Übergriffe wie in Köln sind daher die konsequente Folge.

Die von Merkel angestrebte grenzenlose Einwanderung („Asyl kennt keine Obergrenze“) von Millionen Menschen die nicht unserem Wertesystem entsprechen, stellt ein Ansinnen dar, unseren Staat fundamental umzugestalten. Sogar weniger fundamentale Vorgänge wie ein Auslandseinsatz der Bundeswehr müssen vom Parlament entschieden werden. Erst Recht kann daher nicht ohne Mitwirkung des Bundestages ein Zustrom von Flüchtlingen in der seit Monaten andauernden Weise erfolgen. Die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung mit Merkel an ihrer Spitze dürfte somit verfassungswidrig sein.

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VonRA Moegelin

Haftung für Fahrbahnbelag mit unzureichender Griffigkeit

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sportsbike-300pxEine Motorradfahrerin hat das Land NRW verklagt, weil sie auf regennasser Fahrbahn stürzte. Nach Ansicht des OLG Hamm haftet hier das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Fahrbahnbelag, da er eine unzureichende Griffigkeit aufwies, so dass es aufgrund dieser Gefahrenquelle zum Motorradunfall gekommen ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 befuhr die Klägerin aus Lotte mit ihrem Motorrad Honda die L 967. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte die Klägerin bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro. Diesen hat die Klägerin vom beklagten Land unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt und behauptet, sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin – unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades – 75%igen Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 Euro zugesprochen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold abgeändert

Das beklagte Land habe, so der sachverständig beratene 11. Zivilsenat, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015 – 11 U 166/14; vgl Pressemitteilung vom 19.01.2016

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