Der Eishockey-Profispieler Michael Davies hat seinen ehemaligen Club Düsseldorfer EG auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt mehr als 140.000,00 EURO verklagt und verlangt darüber hinaus den Ersatz sämtlicher weiterer Schäden, die ihm aufgrund einer im Winter 2014/2015 gegen ihn verhängten Dopingsperre sowie wegen einer behaupteten Falschaussage des Geschäftsführers der Beklagten noch entstehen werden. Hierüber berichtete auch die ZEIT.
Der Kläger trägt vor, der Club und seine Beauftragten hätten die Beantragung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung für ein Medikament bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) versäumt, ihn in der Folge falsch informiert und trotz Kenntnis der Einnahme des Medikaments am Spielbetrieb teilnehmen lassen. Hierdurch sei es zu einem positiven Dopingbefund gekommen, in dessen Folge er mit einer Dopingsperre belegt worden sei. Zudem habe der Geschäftsführer des Clubs in der Öffentlichkeit unrichtig behauptet, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten und gegen ärztliche Anweisungen sowie Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen. Die Dopingsperre sei zwar mittels verbandsgerichtlicher Entscheidung rückwirkend reduziert worden, jedoch sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden. Von seinem ehemaligen Club verlangt er neben der Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten die Zahlung von Schadenersatz wegen ihm entgangenen Gewinns, entstandener Ruf- bzw. Imageschäden sowie psychischer und körperlicher Beeinträchtigungen. Der ehemalige Club bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er rügt die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts mit der Begründung, das Verhalten der behandelnden Ärzte sei ihm nicht zurechenbar.
Eine gütliche Einigung konnte in der Güteverhandlung vom 27.01.16 nicht erzielt werden. Der Kläger erhält nun zunächst Gelegenheit, bis zum 23.02.2016 zur Rüge der Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen. Das Gericht wird sodann über die Frage des Rechtswegs vorab durch Beschluss entscheiden.
(Arbeitsgericht Düsseldorf – 4 Ca 7518/15; vgl.Pressemitteilung des AG Düsseldorf vom 27.01.2016)
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