Schmerzensgeld nach Sturz von Bierbank auf Oktoberfest

VonRA Moegelin

Schmerzensgeld nach Sturz von Bierbank auf Oktoberfest

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Oktoberfest-logo-300pxDas Oktoberfest in München ist für bierselige Gemütlichkeit weltbekannt. In letzter Zeit häufen sich dort alkoholbedingte Exzesse und Unfälle, so auch bei Ableger-Veranstaltungen wie dem Oktoberfest in Münster.

Dort besuchte im September 2012 die seinerzeit 51 Jahre alte das Oktoberfest an der Hafenarena in Münster. Vom Beklagten zum Tanzen aufgefordert begaben sich beide zur Tanzfläche. Vor ihnen standen viele Besucher auf sog. Bierbänken. Als die Parteien eine leere Bierzeltgarnitur erreichten, bestieg der Beklagte eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten herab.

Die Klägerin hat vorgetragen, vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer Supraspinatussehne zugezogen. Dieser sei nicht folgenlos verheilt, vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft einschränkt. Vom Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.

Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster mit Senatsbeschluss vom 25.11.2015 bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich selbst begeben hat (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 – 9 U 142/14; vgl. Pressemtteilung vom 22.12.15).

Nach den richterlichen Feststellungen ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag, zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen. Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation ʺherausgefordertenʺ Selbstgefährdung komme eine Haftungszurechnung in Betracht. Eine derartige Ausnahmesituation liege nicht vor. Der Beklagte habe keine zusätzliche Gefahr geschaffen. In dem Unfall habe sich vielmehr die erkennbar allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert.

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