Die Arbeitsgerichte sind nur in Ausnahmefällen bei Rechtsstreitigkeiten des GmbH-Geschäftsführers zuständig. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person (z.B. GmbH) und dem Mitglied des Vertretungsorgans (GmbH-Geschäftsführer) wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung nach der Rechtsprechung die ordentlichen Gerichte berufen.
Das BAG hat klargestellt, dass sich an der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte nichts ändert, wenn zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist oder sogar wenn objektiv feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist.
Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht, z.B. wenn der Organvertreter Rechte auch mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis – wieder – in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt (BAG, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 10 AZB 78/12).
Das gleiche gilt für Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis, die nach Abberufung als Organmitglied geltend macht werden. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert an der organschaftlichen Stellung des GmbH-Geschäftsführers nichts, da nach dem BAG die Organstellung des Organs einer juristischen Person durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibt
Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:Â BAG, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 10 AZB 78/121
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