Zuschlag für Ostersonntag

VonRA Moegelin

Zuschlag für Ostersonntag

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easter01Ostersonntag und Pfingstsonntag sind nicht in allen Bundesländern gesetzliche Feiertage. Hat ein Arbeitnehmer am Sonntag zu arbeiten und sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so ist fraglich, ob dieser Zuschlag am Ostersonntag und Pfingstsonntag zu zahlen ist

Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 v. H.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 v. H. zu zahlen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2011 – 10 AZR 347/10).

Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Der Zuschlag wird für „Feiertagsarbeit“ gezahlt, ohne dass ausdrücklich klargestellt wird, dass nur staatlich anerkannte oder gesetzlich geregelte Feiertage den Zuschlag auslösen. Tarifliche Regelungen über die Zahlung eines Zuschlags für Feiertagsarbeit knüpfen aber regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an, abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestehen nicht.

Im Umkehrschluss hätte das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Zeitzuschlag am Ostersonntag und Pfingstsonntag zuerkannt, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich Zuschläge für „gesetzliche“ Feiertage bestimmt hätte.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. August 2011 – 10 AZR 347/10

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