In Kürze sollte der Winter Einzug halten, so dass nachfolgendes Urteil für diejenigen von Bedeutung sein könnte, die sich „auf die Fresse“ packen. Das LG Coburg hatte über die Klage einer Fußgängerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu entscheiden, die bei Glatteis gestürzt ist.
Betreffende Fußgängerin und spätere Klägerin lief im Februar 2013 mit ihrer Tochter im Bereich eines Privatwegs. Der später verklagte Anlieger hatte einen Streifen auf diesem Privatweg geräumt, ein Teil des Weges blieb jedoch ungeräumt.
Die Klägerin behauptet, dass sie ihrer Tochter, die wegen Glatteises zu stürzen drohte, zu Hilfe eilte. Dabei sei sie auf eine nicht erkennbare vereiste Fläche getreten und sei gestürzt. Sie hätte einen Bruch im Armbereich erlitten und sei über zwei Monate erwerbsunfähig gewesen. Sie habe immer noch erhebliche Schmerzen.
Die Klägerin wollte vom Anlieger 4.000 € Schmerzensgeld, darüber hinaus eine monatliche Schmerzensgeldrente von mindestens 50 € und Kosten für eine Haushaltshilfe von 280 € im Monat. Daneben wollte die Klägerin noch weiteren Schadensersatz in Höhe von etwa 4.500 €.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Beklagte hatte nach den gerichtlichen Feststellungen einen ausreichend breiten Streifen geräumt und damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Zwar glaubte das Gericht, dass die Klägerin am Unfalltag an der angegebenen Stelle gestürzt war. Auch führte das Gericht aus, dass im vorliegenden Fall auch für einen Privatweg Räum- und Streupflichten gelten würden, da es nicht offensichtlich sei, dass es sich um einen Privatweg handelt. Zudem würde der Weg allgemein zur Abkürzung von Fußgängern benutzt.
Nach der richterlichen Ãœberzeugung war der Weg ausreichend geräumt. Die Räum- und Streupflicht darf nicht so weit ausgedehnt werden, dass jede Gefahr hinsichtlich einer Schnee- und Eisglätte verhindert werden muss. Dies kann den Räum- und Streupflichtigen nicht zugemutet werden (LG Coburg, Urteil vom 13.05.2014 – 41 O 675/13)
Der Vorstellung der Klägerin, der geräumte Streifen müsse so breit sein, dass ein Pkw und ein Fußgänger aneinander vorbei kommen könnten, erteilt das Gericht eine Absage.
Zudem treffe die Klägerin aufgrund ihres Verhaltens ein überwiegendes Mitverschulden. Dieses sei hoch anzusetzen, so dass eine mögliche Haftung des Räum- und Streupflichtigen vollkommen zurücktrete. Die Klägerin habe den gut geräumten Weg leicht erkennen und hat diesen Streifen dennoch nicht benutzt. Warum die Klägerin den geräumten Streifen verlassen hat, ist für eine Haftung des Beklagten unerheblich. Die Sturzursache könne im vorliegenden Fall keineswegs dem Beklagten zugerechnet werden.
Das Gericht weist zutreffend darauf hin, dass die Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht für einen Anlieger ein hohes finanzielles Risiko bedeutet, welches man am besten mit einer Versicherung abdeckt. Im einschlägigen Fall hat der Anlieger Glück gehabt, dass die von ihm vorgenommene Räumung vom Gericht als ausreichend erachtet worden ist.
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