Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

VonRA Moegelin

Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

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Heart_Bleed_Patch_2_by_Merlin2525Rechtsgrundlage für die Bestellung und den Widerruf des Datenschutzbeauftragten ist das BDSG. Die Abberufung kann aus wichtigem Grund erfolgen. Im einschlägigen Fall hat der Arbeitgeber nicht nur den Wideruf erklärt, sondern obendrein noch die Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.

Die Klägerin ist als Fluggastabfertigerin beschäftigt und nimmt bei ihrem Arbeitgeber die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten wahr. Diese Aufgaben nahmen rund 30 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Die Klägerin ist auch Mitglied im Betriebsrat ihres beklagten Arbeitgebers. Dieser beschloss mit der später ebenfalls beklagten100%igen Tochtergesellschaft, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie widerriefen deshalb die Bestellung der Klägerin. Die Klägerin erhielt zudem eine Teilkündigung hinsichtlich dieser Aufgabe.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen diese Maßnahmen gewandt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar (BAG, Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09).

Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße haben sich die Beklagten nicht berufen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09

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