Wechselschichtzulage im Öffentlichen Dienst

VonRA Moegelin

Wechselschichtzulage im Öffentlichen Dienst

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tango-arrows-blueEin feuerwehrtechnischer Angestellter begehrte von seinem Arbeitgeber die regelmäßige monatliche Zahlung von 102,26 € monatlich aufgrund einer sogenannten Wechselschichtzulage. Sein Arbeitgeber ist das Land Berlin. Auf die Parteien kommen diverse tarifvertragliche Regelungen zur Anwendung, insbesondere die hier bedeutsame Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in Verbindung mit der gleichlautenden BEZulV. In § 20 geht es um die streitentscheidende Regelung der Zulagen für Wechselschichtdienst.

Die EZulV regelt wie folgt:

„§ 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.         

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. …“

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht ist dem gefolgt und hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Den Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für die Zahlung von Zulagen festzulegen (BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 – 10 AZR 293/13).

Demgemäß hat der Kläger hat weder aus § 20 Abs. 1 EZulV/BEZulV noch wegen der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage.

Tatsächlich leistet der Kläger nach den richterlichen Feststellungen auch Wechselschichtdienst, so dass gemäß § 20 Abs. 1 und 2 EzulV / BEZulV die Voraussetzungen einer Zahlung der Zulage vorliegen. Aber nach Ansicht des BAG ist gemäß § 20 Abs. 3 EzulV / BEZulV der Anspruch ausgeschlossen. Demnach gelten die Absätze 1 und 2 nicht, soweit der Dienstplan eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Das ist der Fall, wenn nicht geregelt wird, wann die nach Schichtplan eingesetzten Mitarbeiter Bereitschaftsdienst und wann sie Volldienst zu leisten haben. Gerade von dieser Nicht-Regelung ist nach Ansicht des Gerichts auszugehen. Die Einteilung  der Dienstzeiten erfolgt erfolgt  stattdessen je nach Arbeitsanfall durch einen leitenden Vorgesetzten. Hierin ist kein Verstoß des Art. 3 GG (arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) zu sehen, auch wenn andere Beschäftigte des Landes Berlin die Wechselschichtzulage erhalten. Denn den Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für die Zahlung von Zulagen festzulegen. Auch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes konnte das BAG nicht erkennen. Der Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass das beklagte Land Berlin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vornimmt, indem es den unstreitig ausschließlich ebenfalls in der Feuerwehrleitstelle beschäftigten Rettungsassistenten eine Wechselschichtzulage zahlt. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, das Land Berlin habe in vermeidbarer rechtsirrtümlicher Weise den Rettungsassistenten die Zulage gezahlt. Ein etwaiger Rechtsirrtum begründet aber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 – 10 AZR 293/13

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