Ob eine Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaft ist, richtet sich ausschließlich nach dem formalen Vergleich von Bußgeldbescheid und Urteil. Eine teleologische Reduktion auf solche Fälle, bei denen auch auf der Grundlage des gerichtlichen Schuldspruchs ein (Regel-) Fahrverbot in Betracht käme, scheitert an der durch den Wortlaut der Vorschrift gezogenen Auslegungsgrenze. Ob der Betroffene eines oder mehrere Verkehrszeichen infolge Unachtsamkeit übersehen hat, ist Gegenstand freier richterlicher Beweiswürdigung und durch das Rechtsbeschwerdegericht in aller Regel auch dann hinzunehmen, wenn die Verkehrszeichen gut sichtbar waren. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dem zufolge ortsunkundige Kraftfahrer aufmerksamer und normtreuer sind als ortsansässige. (Leitsatz)
Volltext des Beschlusses des Kammergichts Berlin KG vom 31.07.2020 – 3 Ws (B) 174/20, 122 Ss 71/20:
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Mai 2020 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
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Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 500 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Dem Betroffenen ist durch den Bußgeldbescheid vorgeworfen worden, als Führer eines (unbeladenen) Sattelzugs die K-Brücke in Berlin befahren zu haben und hierdurch wissentlich gegen ein durch das Zeichen 251 und sog. Verkehrseinrichtungen angeordnetes Verkehrsverbot verstoßen zu haben. Auf seinen Einspruch ist der Betroffene durch das Amtsgericht Tiergarten nur wegen fahrlässiger Tatbegehung zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt worden; ein Fahrverbot ist nicht angeordnet worden. Das Amtsgericht hat dem auswärtigen Betroffenen geglaubt, unkonzentriert gewesen zu sein und sowohl das an der Autobahnausfahrt mit Zusatzzeichen „7,5 t“ und Zeichen 1000-11 (Richtungspfeil nach links) als auch das an der Brücke angebrachte Zeichen 251 sowie die rot-weißen Baken an der Brücke übersehen zu haben. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin, die einen Darstellungsmangel geltend macht und die Beweiswürdigung beanstandet.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft und im Weiteren zulässig. Denn gegen den Betroffenen ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt worden, nicht aber im Urteil. Dass der Bußgeldkatalog für die schließlich angewandte Bußgeldvorschrift kein Fahrverbot vorsieht, ändert an der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG nichts. Hiernach kommt es ausschließlich auf den formalen Vergleich von Bußgeldbescheid und Urteil an. Eine – an sich denkbare und erwägenswerte – teleologische Reduktion auf solche Fälle, bei denen auch auf der Grundlage des tatsächlichen Schuldspruchs ein Fahrverbot in Betracht käme, scheitert an der durch den Wortlaut des § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG gezogenen Auslegungsgrenze.
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2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
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a) Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung. Der durch die Amtsanwaltschaft geltend gemachte Darstellungsmangel besteht nicht. Das Amtsgericht hat im Einzelnen dargelegt, wo Verkehrszeichen angebracht waren und dass der Betroffene diese Zeichen möglicherweise infolge Unaufmerksamkeit übersehen hat.
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Die Beanstandung der Rechtsbeschwerdeführerin, das Urteil verhalte sich nicht zu „den weiteren Ankündigungszeichen und der übrigen Ausschilderung des Verkehrsverbots“ (RB S. 1), bleibt ohne Erfolg. Denn dass am Tattag, dem 28. Oktober 2019, weitere Verkehrszeichen vorhanden und sichtbar waren, ist urteilsfremd und weder allgemein- noch senatsbekannt.
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b) Auch die Würdigung der Beweise deckt keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf.
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Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 28. April 2020 – 2 StR 494/19 – BeckRS 2020 11446 m. w. N.).
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Einen derartig sachlich-rechtlichen Fehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Amtsgericht hat die bestehenden Möglichkeiten, dass der Betroffene die Verkehrszeichen nämlich gesehen und dass er sie übersehen haben könnte, erkannt und in der Folge abgewogen, was für das eine und was für das andere spricht. Dabei hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen, er sei ortsfremd und „auf die Straße“ konzentriert gewesen und er habe sich auf die Routenplanung seines Navigationsgerätes verlassen (UA S. 3), als jedenfalls nicht zu widerlegen angesehen. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Würdigung des Tatrichters, die Beschilderung sei bei „durchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrnehmbar“ gewesen, es sei aber auch “nachvollziehbar“, dass der Betroffene sie übersehen habe (UA S. 4). Eine solche Bewertung stellt sich als Kernbereich freier richterlicher Beweiswürdigung dar, die ausschließlich dem Tatrichter obliegt und der Bewertung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist.
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Indem es die Amtsanwaltschaft, die keinen Vertreter in die Hauptverhandlung entsandt hat, als „lebensnah“ bezeichnet, „dass ein Kraftfahrer in fremder Umgebung den Verkehrszeichen besondere Aufmerksamkeit schenkt“ (RB S. 2), versucht sie erfolglos, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Der von der Amtsanwaltschaft offenbar gemeinte Erfahrungssatz, Ortsunkenntnis bedinge erhöhte Konzentration und Normbeachtung, führt auch nicht dazu, dass das Amtsgericht zur ausdrücklichen Darlegung veranlasst gewesen wäre, dass und warum die Verkehrszeichen trotzdem übersehen worden seien. Denn der Senat erkennt schon einen solchen Erfahrungssatz nicht an: Ortsunkenntnis kann ebenso zu Überforderung und Ablenkung führen wie es im Einzelfall erhöhte Konzentration und Normbeachtung zur Folge haben kann. Vor diesem Hintergrund gab der Umstand der Ortsunkenntnis dem Bußgeldrichter zu keiner vertieften Befassung und Auseinandersetzung Anlass.
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Schließlich wiederholt die Amtsanwaltschaft mit ihrem Hinweis, das Verkehrsverbot habe „bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit“ nicht übersehen werden können, nur die Einschätzung des Amtsgerichts (UA S. 4), entkräftet aber nicht dessen Würdigung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene gerade diese Aufmerksamkeit vermissen ließ.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO.
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