Vermieter hat bei Brandschäden Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen – BGH VII ZR 191/13

VonRA Moegelin

Vermieter hat bei Brandschäden Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen – BGH VII ZR 191/13

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Graffiti_Solea_burning_houseDer Bundesgerichtshof hat dem Verlangen eines Mieters auf Beseitigung von Schäden durch einen von ihm leicht fahrlässig verursachten Brand in der gemieteten Wohnung gegenüber seinem Vermieter stattgegeben. Der Schaden war durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt, deren Kosten der Mieter getragen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

Der Mieter kann in einem derartigen Fall vom Vermieter auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13).

Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt nach der nunmehrigen Rechtsprechung aber nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen. Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Der BGH hat mangels konkreten Vortrags des Vermieters offen gelassen, ob er ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verweisen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden wäre, denn es fehlte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit an einem konkreten Vortrag der Beklagten hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung.

Die FAZ kommentiert den Fall wie folgt:

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/mieten-und-wohnen/vermieter-muessen-wohnungsschaeden-nach-brand-beseitigen-13274680.html

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