Verlegung von Spielplatz wegen Kinderlärm von bis zu 92 db(A)

VonRA Moegelin

Verlegung von Spielplatz wegen Kinderlärm von bis zu 92 db(A)

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Swing-33Ein Anwohner wendete sich gegen einen in seiner Nachbarschaft angelegten Kinderspielplatz und begehrt hauptsächlich dessen Verlegung an einen anderen Ort.

Betreffender Anwohner und späterer Kläger, der sich ebenso wie seine Ehefrau durch den Spielplatz in seiner Wohnruhe, aber auch in dem Betrieb seiner Gutsweinstube in Bernkastel-Wehlen beeinträchtigt sieht, insbesondere durch eine Korbschaukel für sechs Kinder, die unmittelbar vor der Außenterrasse platziert ist.

Er forderte ohne Erfolg von der zuständigen Behörde und späteren Beklagten mit mehreren vorgerichtlichen Schreiben die Veränderung der Standorte der lärmintensiven Spielgeräte.

Mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht verlangt er die komplette Verlegung des Spielplatzes

Zur Begründung macht er geltend, dass von ihm eingeholte Lärmmessungen gezeigt hätten, dass zumutbare Immissionswerte überschritten seien. Es seien Spitzenwerte von 92 db(A) und Durchschnittswerte von 63 db(A) ermittelt worden. Zwar handele es sich bei Kinderlärm im Regelfall nicht um schädliche Umwelteinwirkungen, allerdings habe auch der Träger eines Spielplatzes eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Kinderlarm sei existenziell bedrohend für den Betrieb seiner Weinstube.

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Der Kinderspielplatz in Bernkastel-Wehlen muss weder verlegt noch eingestellt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (VG Trier, Urteil vom 28. Januar 2015 – 5 K 1542/14.TR).

Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz sei vorgegeben, dass die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten. Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liege im konkreten Fall nicht vor. Von einem Sonderfall könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände gesprochen werden, wie bspw. die unmittelbare Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten oder bei Spielplätzen, die sich nach Art und Größe sowie Ausstattung nicht in das vorhandene Wohngebiet einfügten. Nichts davon treffe jedoch auf den konkreten Sachverhalt zu. Insbesondere handele es sich nicht etwa um einen überdimensionierten Spielplatz, sondern vielmehr um einen für Wohngebiete absolut üblichen Spielplatz mit üblichen Spielgeräten. Schließlich habe die beklagte Stadt bei der Wahl des Standortes des Spielplatzes sowie der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nicht  gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Vielmehr habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sich eine Verlagerung des Spielplatzes auf einen anderen Standort desselben Grundstücks nicht anbiete, weil diese Flächen anderweitig benötigt würden. Nicht zuletzt habe die Beklagte den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8-13 und 14-20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12) Rechnung getragen. Soweit der Kläger schließlich auf die Beeinträchtigung seiner Weinstube verweise, führe dies zu keiner anderen Betrachtung, da gewerbliche Nutzungen im Vergleich zur Wohnnutzung weniger schutzbedürftig seien.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts: VG Trier, Urteil vom 28. Januar 2015 – 5 K 1542/14.TR

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