Verhaltensbedingte Kündigung wegen Zuhälterei

VonRA Moegelin

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Zuhälterei

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gangsterinahatAls Grund für eine Kündigung kommt ausnahmsweise außerdienstliches Verhalten in Betracht. So ist es einem Straßenbauarbeiter des öffentlichen Dienstes ergangen, der als „Nebentätigkeit“ der Zuhälterei nachging. Er erhielt von seinem Dienstherrn die ordentliche Kündigung, nachdem er wegen Zuhälterei und Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Über den Strafprozess gab es Presseberichte, die auch veröffentlichten, dass er mit seinem Gehalt unzufrieden gewesen sei und deswegen auf die Einnahmequelle der Zuhälterei angewiesen gewesen sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage gegen die Kündigung abgewiesen. Auch die Revision des Straßenarbeiters wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, somit auch für den Kläger, folgt die Pflicht, auf die Interessen seines Dienstherrn Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksichtnahmepflicht hat der Kläger nach Ansicht des BAG durch sein außerdienstliches strafbares Verhalten erheblich verletzt.

Nach der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nur dann beeinträchtigt, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat, wenn etwa der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht wird.

Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Tat in Beziehung gebracht. Durch seine – auch in der Presse wiedergegebenen – Äußerungen im Strafverfahren hat er eine Verbindung zwischen seiner angeblich zu geringen Vergütung durch die Beklagte und seinem Tatmotiv hergestellt.

Indem der Arbeitnehmer öffentlichwirksam seinen Arbeitgeber für sein strafbares Tun unberechtigterweise mitverantwortlich macht, ist darin eine erhebliche Verletzung seines Integritätsinteresse zu sehen (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 293/09). Das gilt in besonderem Maße für einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der einer besonders kritischen Beobachtung durch die Öffentlichkeit unterliegt, da von ihm die Einhaltung von Recht und Gesetz vorausgesetzt wird, so dass es besonders schwer wiegt, mit Straftaten in Zusammenhang gebracht zu werden.

Das BAG erachtete den Pflichtenverstoß als derart schwerwiegend, dass es eine vorausgehende Abmahnung als entbehrlich ansah.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts BAG: BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 293/09

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