Verabredete Schriftform des Arbeitsvertrages – LAG München 3 Sa 205/19

VonRA Moegelin

Verabredete Schriftform des Arbeitsvertrages – LAG München 3 Sa 205/19

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Verabreden die Parteien, dass der Bewerberin ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugesandt werden soll, wird ein Arbeitsvertrag erst geschlossen, wenn beide Parteien ein Arbeitsvertragsformular unterzeichnet haben.

Diesem Leitsatz des Landesarbeitsgerichts München – LAG 3 Sa 205/19 liegen folgende Rechtsausführungen zugrunde:

Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht der Schriftform. Er kann mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden. Es kann aber auch verabredet werden, den Vertrag schriftlich zu schließen. Hierzu führt das LAG München in oben angeführter Entscheidung folgendermaßen aus:

Ein Arbeitsvertrag ist mangels verabredeter Schriftform nicht geschlossen worden, § 154 Abs.2 BGB. Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 154 Abs.2 BGB ist ein Vertrag im Zweifel bis zu seiner Beurkundung nicht geschlossen, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden ist. Die Beurkundungsabrede im Sinne des § 154 Abs.2 BGB, die auch Schriftformvereinbarungen umfasst, liegt vor, wenn die Beurkundung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein und nicht bloß Beweiszwecken dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 –10 U 107/16 –Rn. 55). Sie bedarf ihrerseits keiner bestimmten Form und ist deshalb auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. MünchKomm, BGB/Busche, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 12 m.w.N.), etwa durch Austausch von schriftlichen Entwürfen oder durch Herstellung einer Vertragsurkunde (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019,§ 154 Rn. 4). Für den Willen der Parteien, eine Beurkundung nur zu Beweiszwecken zu vereinbaren, müssen konkrete Anhaltspunkt vor-liegen. Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 154 Abs.2 BGB ist im Zweifelsfall von der Konstitutivität der Beurkundung auszugehen. Deshalb trägt bei unstreitiger Formabrede derjenige, der geltend macht, die Beurkundung solle nur Beweiszwecken dienen, die Darlegungs-und Beweislast (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.1997 –2 AZR 35/96 –II.3.b) der Gründe; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2006 –5 Sa 142/05 –unter B.II.2.b) aa) der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2017 –5 Sa 252/16 –Rn. 48 m.w.N.). Sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht von der Partei, die sich auf die lediglich deklaratorische Beurkundung beruft, vorgetragen und bewiesen,oder sind solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs.2 BGB (vgl. BAG,   Urteil   vom   16.01.1997 –2   AZR   35/96 –unter   II.3.d   der   Gründe).b) Danach ist ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden.

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