Urlaubsgeld im gekündigten Arbeitsverhältnis

VonRA Moegelin

Urlaubsgeld im gekündigten Arbeitsverhältnis

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Tux-at-the-Beach-by-Merlin2525-remixKlauseln im Arbeitsvertrag unterliegen der AGB-Kontrolle. Im vorliegenden Streit geht es um eine Klausel die den Anspruch auf Urlaubsgeld für 30 Tage pro Jahr regelt. Voraussetzung ist nach der Regelung, dass der Arbeitnehmer sich im ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Zudem enthält die Regelung einen  Freiwilligkeitsvorbehalt. Zum 30.09.11 erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Teilweise hatte die Arbeitnehmerin bereits Urlaub genommen. Urlaubsgeld wollte ihr Arbeitgeber jedoch nicht bezahlen.

Die streitgegenständliche Klausel hat folgenden Wortlaut:

„4. Weiterhin erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin pro genommenen Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 2,4 % des monatlichen Bruttogeldes. Das Urlaubsgeld wird am Monatsende ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis.        5. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind ausdrücklich freiwillige Leistungen der Firma. Die Firma behält sich vor, diese Gratifikationen jederzeit herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.…“

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen Die Revision der Klägerin wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Nach der richterlichen Wertung dient hier die Sonderzuwendung im Form des Urlaubsgelds nicht der Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen, sondern der Arbeitgeber verfolgt damit andere Zwecke, wie hier eine Honorierung für Betriebstreue. Es ist nicht unangemessen benachteiligend, dass das Urlaubsgeld nicht zur Auszahlung kommt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag durch den Arbeitgeber gekündigt ist und die Beendigung damit nicht auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen (BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 981/12).  Eine solche Stichtagsregelung ist nach der Rechtsprechung nicht nur als Anreiz für die Nichtausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitnehmer gedacht, sondern auch als motivierende Wirkung für Arbeitnehmer die dem Betrieb weiterhin angehören.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 981/12

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