Urlaubsansprüche ohne Arbeitsleistung und deren Verfall

VonRA Moegelin

Urlaubsansprüche ohne Arbeitsleistung und deren Verfall

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beach-sceneDas BAG hatte über die Klage wegen Urlaubsansprüchen einer schwerbehinderten Angestellten in einer Rehabilitationsklinik zu entscheiden. Im Jahr 2004 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig. Ab dem 20. Dezember 2004 bezog sie eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit ihrer der Beklagten am 8. April 2009 zugestellten Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 149 Urlaubstagen und zwar des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2009 verlangt.

Die Beklagte meint, während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente auf Zeit habe das Arbeitsverhältnis geruht. Währenddessen seien Urlaubsansprüche nicht entstanden, so dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Jedenfalls habe die Klägerin nicht über mehrere Jahre hinweg Urlaubsansprüche ansammeln können. Dem stünden auch die allgemeinen Verjährungsregeln und die tariflichen Ausschlussfristen entgegen.

Die Revision des beklagten Arbeitgebers war teilweise erfolgreich.

Ein Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des Erholungsurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2007 folge entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Urlaubsansprüche der Klägerin aus diesen Jahren haben bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 nicht mehr bestanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Bezug der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung allerdings nicht das Entstehen von Urlaubsansprüchen der Klägerin in diesen Jahren gehindert.

Der gesetzliche Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft (BAG, Urteil vom 7. August 2012 – 9 AZR 353/10).

Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Urlaubsansprüche der Klägerin sind jedoch nach Ansicht des BAG 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und damit am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen, so dass diese Urlaubsansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten waren.

§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG (Verfall der Urlaubsansprüche nach 3 Monaten des Folgejahres) ist unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch -wie hier- bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.

Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist, anders als beim regelmäßigen Arbeitslohn, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der im Jahr 2005 –2007 entstandene Urlaub verfallen. Die am 8. April 2009 zugestellte Klage konnte die Frist nicht wahren. Eine Mahnung erfolgte zuvor nicht. Der Urlaub aus diesen Jahren ist wegen seines Verfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Der im Jahr 2008 und 2009 erworbene gesetzliche Urlaubsanspruch von insgesamt 25 Urlaubstagen verfiel nicht mit Ablauf des 31. März 2009. Dies folgt schon aus § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TVöD, wonach der Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten werden kann, bis zum 31. Mai anzutreten ist. Diese zugunsten der Beschäftigten von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 7. August 2012 –  9 AZR 353/10

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