Urlaubsabgeltung nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

VonRA Moegelin

Urlaubsabgeltung nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

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1313315951Ein gekündigter Arbeitnehmer verlangte die Auszahlung nicht genommener 105 Urlaubstage in Höhe von über 9.000 €. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.08.08. Die erstmalige Geltendmachung erfolgte am 17.03.09 mit der Klageschrift. Aber schon am 01.12.08 war die maßgebliche Frist des Tarifvertrags abgelaufen. Der Kläger meint, er sei verhindert gewesen, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Er sei  gemäß Tarifvertrag „trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt“ zur Geltendmachung verhindert gewesen sein müssen, was dem Verfall entgegenstehe.

Die Vorinstanzen folgten seiner Argumentation und haben dem klagenden Arbeitnehmer zumindest teilweise Recht gegeben. Das BAG hat dagegen die Ansprüche auf Abgeltung komplett zurückgewiesen.

Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. Es ist ein strengen Maßstab bei der Frage der Verhinderung der Geltendmachung einer Ausschlussfrist anzulegen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 494/12).

Der Kläger habe es demnach versäumt, gemäß der besagten  tarifvertraglichen Verfallklausel innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung einzufordern. Die Klausel verstoße nicht gegen europarechtlichen Anforderungen an Gleichwertigkeit und Effektivität.

Das BAG stellte aber fest, dass es denkbar leicht gewesen wäre, beim Arbeitgeber die Abgeltung zu fordern. Ein einfaches Schreiben oder auch nur ein Telefonat hätten genügt. Warum das dem Arbeitnehmer nicht möglich gewesen soll, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen. Das BAG hat es offen gelassen, ob es anders zu sehen sei, wenn ein fachkundiger Berater die Geltendmachung für unnötig gehalten habe. Denn dabei handelte es sich nur um hypothetische Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, die ohne jede Tatsachenfeststellungen erfolgten.

Ärgerlich für den Arbeitnehmer war, dass das BAG zum Zeitpunkt der Klageeinreichung eine andere Ansicht vertrat und zwar die sogenannte Surrogatstheorie, wonach der Urlaubsanspruch erst am Ende des ersten auf das Urlaubsjahr folgenden Quartals verfällt. Erst im Jahr 2009 hat das BAG diese Rechtssprechung aufgegeben  (BAG 9 AZR 652/10) . Das half dem Kläger aber nicht weiter. Er genießt keinen Vertrauensschutz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Anders als bei Gesetzen ist damit zu rechnen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung Veränderungen unterliegt.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 494/12

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