Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers

VonRA Moegelin

Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers

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1276334095Nicht genommener Urlaub wandelt sich der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses normalerweise in einen Abgeltungsanspruch um. Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob das auch für den Fall gilt, in dem der Tod des Arbeitnehmers zur Beendigung führt.

Der Arbeitnehmer den dieses Schicksal ereilte, war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Arbeitnehmers im April 2009. Seine Erbin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen. Die Revision der beklagten seinerzeitigen Arbeitgebers war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich.

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs.1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Das gilt jedoch nicht für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um (BAG, Urteil vom 20. September 2011 – 9 AZR 416/10).

Das BAG hält für entscheidend, dass der Abgeltungsanspruch voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Anspruchsenstehung am Leben ist und führt hierzu wie folgt aus:

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen regelmäßig höchstpersönliche Leistungspflicht im Sinne des § 613 Satz 1 BGB. Hieraus folgt zugleich, dass auch alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht untergehen. Verstirbt ein Arbeitnehmer, so erlischt bereits deshalb zugleich auch sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch. Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann damit nicht vor dem Tod des Arbeitnehmers, der erst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, entstanden sein. § 7 Abs. 4 BUrlG statuiert insoweit mittelbar ein Abgeltungsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis. Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr erhalten kann, sollte die Abgeltung erlaubt sein. Die Regelung soll eine Ausnahme vom finanziellen Abgeltungsverbot allein für den Fall der Beendigung zulassen, um den Arbeitnehmer vor völligem Anspruchsverlust wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schützen. Der mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehende Urlaubsanspruch kann sich nicht zeitgleich in einen Abgeltungsanspruch umwandeln. Anspruchsuntergang und gleichzeitige Umwandlung des Anspruchs schließen sich aus.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 20. September 2011 – 9 AZR 416/10

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