Tierhaltungsverbot für Schweinezuchtanlage

VonRA Moegelin

Tierhaltungsverbot für Schweinezuchtanlage

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liftarn_Running_pigDer Betreiber einer Schweinezuchtanlage wendet sich per Eilantrag gegen das für sofort vollziehbar erklärte Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen.

Das veterinärmedizinische Fachpersonal des Landkreises (als Antragsgegner) habe seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen immer wieder schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in der Anlage gehaltenen Schweine festgestellt. So seien z. B. die Tiere in zu engen, bzw. zu kleinen Kastenständen untergebracht worden. Diese Haltung hält das Gericht für tierschutzwidrig und es verursache bei den Tieren nicht durch kommerzielle Interessen zu rechtfertigende Schmerzen, Leiden oder Schäden. Außerdem seien in einer Anlage auf dem Gebiet des Landkreises Jerichower Land Tiere ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubungsmittel getötet worden. Das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG strafbar. Ein warmblütiges Tier darf nach § 4a Abs. 1 TierSchG nicht ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. Dennoch hat eine Mitarbeiterin der der Schweinezuchtanlage im Beisein der amtlichen Veterinärin und bevor diese habe einschreiten können, ein Tier mit einem Schlag über eine im Kadaverhaus befindliche Kante getötet, ohne es zu entbluten.

Weiterhin sind entgegen europarechtlichen Vorschriften kranke, nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof transportiert worden. Hierdurch sind den Tieren unnötige und vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt worden.

Auf weitere, dem Antragsteller in dem Bescheid des Landkreises zur Last gelegte gravierende Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen ging das Gericht nicht im Einzelnen ein. Es legte aber dar, es bestehe zumindest hinreichender Anlass zu der Annahme, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Antragsteller eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiere. Auch bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten der Tiere zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt würden, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. In einem solchen Fall überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Tierhaltungsverbotes.

Die vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen stellen für ihn einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte dar. Da die Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen in seiner Sphäre liege, müsse dies der Antragsteller aber hinnehmen. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren ist durch Art. 20 a GG zum Staatsziel erhoben worden. Dem sei der einzelne durch Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken halte (VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 B 1197/14).

Der Eilantrag war nach alldem abzulehnen. Das Gericht hat das vom Landkreis Jerichower Land ausgesprochene Tierhaltungsverbot bestätigt, weil es sich auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes als rechtmäßig erweise.

Volltext der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg: VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 B 1197/14

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