Termin beim Kammergericht – in 1,5 Jahren!

VonRA Moegelin

Termin beim Kammergericht – in 1,5 Jahren!

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hakim-sunsetMal gibt es Ladungen zu Gerichtsterminen mit extrem kurzem Vorlauf, mal dauert es eine halbe Ewigkeit bis zum Termin.

Es ist mir schon passiert, dass ein „netter“ Richter mir einen Termin verpasst hat, der nur wenige Tage Vorlauf hatte.  Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt gemäß § 217 ZPO in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage. Dieser nette Richter vom Amtsgericht Regensburg hatte die 3-Tagesfrist  des § 217 ZPO bis zum Anschlag ausgenutzt, was natürlich zu organisatorischen Schwierigkeiten führte, besonders wenn man seine Kanzlei in Berlin hat.

In Anwaltsprozessen, also z.B. beim Landgericht, muss die Frist zur Ladung wenigstens eine Woche betragen. In den ganz überwiegenden Fällen, jedenfalls nach meiner Erfahrung, verfahren die Richter eher großzügig und gewähren einen Vorlauf von mehreren Wochen. Bei manchen Gerichten, wie dem Landgericht Berlin, sind es oftmals mehrere Monate.

In einer zweitinstanzlichen Sache beim Kammergericht habe ich nun die Ladung zum Termin bekommen. Die Terminsbestimmung in der 2. Instanz richtet sich nach §§ 523, 273 Abs. 3 ZPO.

Berufung eingelegt wurde am 23.06.2012. Es gab schon in 2013 einen Termin. Der jetzt anberaumte Termin ist am 22. August 2016, als erst in einem Jahr und sechs Monaten. Beim Kammergericht werden in Zivilsachen die Fälle überwiegend schnell bearbeitet. Der für meinen Fall zuständige Senat kommt wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Richter mit der Arbeit schlicht nicht hinterher. Der Fall ist aus dem Jahr 2010. Mit einer Entscheidung dürfte nach Auskunft des Gericht gar erst in 2017 zu rechnen sein.

Wahrscheinlich weil das Land Berlin hoch verschuldet ist, wird an der Einstellung von Richtern gespart, wodurch sich diese überlange Verfahrensdauer erklärt. Ob das noch mit dem Grundsatz auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs.1 GG zu vereinbaren ist, erscheint mir zweifelhaft.

Druck machen kann als Rechtsanwalt oder Partei gegenüber dem Gericht mit einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG. Die Rüge ist Voraussetzung für etwaige Schadensersatzansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer. Der Absatz 1 regelt wie folgt:

„Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.“

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