Telekom-Rechnungen der astronomischen Art

VonRA Moegelin

Telekom-Rechnungen der astronomischen Art

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Space_-_SketchedBei einer unberechtigten Forderung von 43.000.000,00 € fürs Telefonieren könnte sich die Frage nach Schadensersatz wegen seelischer Grausamkeit stelllen.

Die Deutsche Telekom AG forderte von einer Frau diese Summe gemäß Rechnungen von je 27,5 Mio. € und knapp 16 Mio. €. Über diese Forderungen hat das Amtsgerichts Euskirchen Mahnbescheide erlassen. Hiergegen hat sie Widerspruch eingelegt und ohne auf das sonst übliche Tätigwerden eines Mahnbescheid-Antragstellers abzuwarten, zulässigerweise einen Termin beim Landgericht Magdeburg beantragt.

Der Anwalt der vermeintlichen Kundin erklärte gegenüber der Presse, dass seine Mandantin weder einen Vertrag mit der Telekom hatte, noch je eine Rechnung erhalten habe.

In den Verfahren hat die Telekom an Eides statt versichert, dass sie weder eine Forderung über 27 ½ Mio € noch über knapp 16 Mio € gegenüber der Frau aus Magdeburg habe. Die Telekom hat weiterhin erklärt, dass sie auch nicht die beiden Mahnbescheide beantragt habe. Vielmehr müsse eine bislang unbekannt gebliebene Person unter dem Namen der Telekom aufgetreten und die Mahnbescheide beantragt haben.

Die für den 16.12.2014 (11 O 1345/14) und  08.01.2015 (10 O 1326/14) anberaumten Termine -für jede Rechnung gab es separate Aktenzeichen- sind daher aufgehoben worden.

Das Gericht geht davon aus, dass die Deutsche Telekom nicht der Aussteller der Rechnungen war, sondern eine bislang unbekannte Person, offensichtlich in betrügerischer Absicht, verantwortlich ist.

Das Gericht erhebt daher keine Kosten von der Telekom oder der „Kundin“, da mangels eines wirksamen Antrages der „echten“ Telekom auch kein wirksamer Mahnbescheid erlassen werden konnte.

Zu den Anwaltskosten die sehr hoch ausfallen, hat das Gericht keine ausdrückliche Stellungnahme abgegeben. Gemäß § 22 Abs. 2 RVG beträgt die Streitwert-Höchstgrenze 30 Mio. €. Haufe hat eine für den Anwalt erfreuliche Verfahrensgebühr von knapp 119.000 € netto errechnet.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 050/2014 des Landgerichts Magdeburg

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