Taxen müssen einheitlich „hell-elfenbeinfarben“ sein – Sächsisches OVG 4 A 586/13

VonRA Moegelin

Taxen müssen einheitlich „hell-elfenbeinfarben“ sein – Sächsisches OVG 4 A 586/13

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taxibisDas Sächsische OVG verlangt einen „hell-elfenbeinfarbenen“ Anstrich für ein Taxi. Es diene der „leichten“ Unterscheidung. Es erscheint ein wenig zweifelhaft, ob ein schwarzes Taxi nun nicht als Taxi erkannt werden kann, da doch auf dem Dach ein Schild ist, auf dem „Taxi“ steht. Falls nicht, wäre es eben das Berufsrisiko des Taxifahrers, dass weniger Kunden auf ihn aufmerksam würden. Diese Einschränkung der Berufsfreiheit ist aber nach durchaus berechtigter Ansicht des OVG in Anbetracht der leichten Erkennbarkeit bei der Inanspruchnahme straßenverkehrsrechtlicher Sonderregelungen im Ergebnis gerechtfertigt, z.B. wegen des Privilegs, auf der Busspur zu fahren.

Hierzu die Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 04.11.14:

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 4 A 586/13 – hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zuzulassen, mit dem die Klage einer Taxiunternehmerin gegen die Verpflichtung zur einheitlichen Farbgebung von Taxen abgewiesen worden war. Taxiunternehmer sind, sofern sie keine Ausnahmegenehmigung besitzen, verpflichtet, ihr Fahrzeug mit einem hell-elfenbeinfarbenen Anstrich zu versehen. Gegen diese Verpflichtung hatte eine Taxiunternehmerin geklagt. Sie machte geltend, dass in ihre Berufsausübungsfreiheit unzulässig eingegriffen werde. Darüber hinaus hatte sie sich darauf berufen, dass in anderen Bundesländern eine solche Verpflichtung nicht bestehe. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die einheitliche Farbgebung von Taxen eine jederzeitige und leichte Unterscheidung von den übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten solle. Die einheitliche Farbgebung diene auch der leichten Erkennbarkeit, wenn Taxen straßenverkehrsrechtliche Sonderregelungen in Anspruch nehmen würden. Die für den Taxiunternehmer damit verbundene Belastung überschreite nicht die Zumutbarkeitsgrenze, zumal in der Praxis auch das Anbringen einer in der vorgeschriebenen Farbe gehaltene und ohne weiteres wieder entfernbare Folie gestattet werde. Der beklagten Stadt Leipzig könne auch keine Ungleichbehandlung vorgeworfen werden, weil in drei anderen Bundesländern die Farbgebung für Taxen freigegeben worden sei. Eine Ungleichbehandlung hätte nur dann vorgelegen, wenn die beklagte Stadt einen wesentlichen gleichen Sachverhalt anders behandelt hätte. Dass in drei anderen Bundesländern eine Freigabe erfolgt sei, ändere nichts daran, dass der beklagten Stadt kein ungleiches Verwaltungshandeln vorgeworfen werden könne. Mit dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig rechtskräftig.

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