Tagesspiegel gegen Bundesnachrichtendienst – Auskunftsanspruch wegen Waffenexporten nach Syrien

VonRA Moegelin

Tagesspiegel gegen Bundesnachrichtendienst – Auskunftsanspruch wegen Waffenexporten nach Syrien

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Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß Beschluss vom 23.10.14 entschieden, dass an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen und damit das Recht auf freie Berichterstattung der Presse gestärkt .

Der Entscheidung liegt eine Verfassungsbeschwerde der Berliner Zeitung „Der Tagesspiegel“ zugrunde.

Ein Redakteur des „Tagesspiegel“ bat im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte über den Export von Gütern nach Syrien, die für die Herstellung von Waffen geeignet sein können. Der  Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da er dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse ist, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Maßstab zu eng angelegt und in Hinblick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig eingeengt.

Dennoch hat der Tagesspiegel den Rechtsstreit verloren, weist aber auf den Erfolg für die Pressefreiheit hin. Die vorausgegangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht meint. Wenn der Beschwerdeführer demnach Auskünfte über zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliege es ihm, näher dazu vorzutragen. Dafür genüge es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Dieser Darlegungsobliegenheit ist der „Tagesspiegel“ nicht nachgekommen. Auf die zu enge Auslegung durch der vorigen Instanz jommt es gdaher nicht an. Die Zeitung macht das nicht so wirklich deutlich. Die eigene Niederlage wird -was auch stimmt- als Sieg im Allgemeinen für die Pressefreiheut dargestellt.

Volltext der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Pressemitteilung Nr. 96/2014 vom 28. Oktober 2014

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