Schlagwort-Archiv Kündigung

VonRA Moegelin

Kündigung nach Trunkenheitsfahrt mit Renn-Quad

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atv-icon-300pxDie Kündigung eines Autoverkäufers, der mit 1,2 Promille erst nach einer Verfolgungsjagd durch die Polizei gestoppt werden konnte, wurde in der 1. Instanz bestätigt. Auch mit der Berufung konnte er die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht abwenden.

Der Kläger war seit dem Jahr 2007 bei einem Autohaus beschäftigt, das Sportwagen verkauft. Er war zuletzt mit dem Verkauf von Lamborghini betraut. Der Kläger fuhr in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und einen Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille aufwies, mit einem Renn-Quad über mehrere Kilometer durch die Innenstadt von Düsseldorf einem auf ihn zugelassenen Lamborghini hinterher. Beide Fahrzeuge waren mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und missachteten mehrere rote Ampeln. Nachdem die Polizei auf die Wagen aufmerksam geworden war, entkam der Lamborghini. Die Polizei verfolgte den Kläger über einige Kilometer, bis dem Renn-Quad das Benzin ausging. 2014 hatte der unter Alkoholeinfluss stehende Kläger einen Audi S3 seines Arbeitgebers so stark beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand sowie eine Straßenbahnhaltestelle, eine Straßenlaterne und ein Bauzaun beschädigt wurden. Wegen dieses Vorfalls war ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. 2009 hatte es einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem der Kläger ein Fahrzeug seines Arbeitgebers wegen zu schnellen Fahrens beschädigte.

Das beklagte Autohaus kündigte dem Kläger am 24.03.2016 fristlos sowie hilfsweise fristgerecht. Die Arbeitgeberin meint, es sei ihr nicht zumutbar, den Kläger nach dem letzten Vorfall, bei dem es sich um ein illegales Straßenrennen gehandelt habe, weiter zu beschäftigen. Der Kläger behauptet, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den eigenen Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe den Wagen aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen, damit dieser Betriebstemperatur erreichte. Beide hätten sodann das WC benutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dieb des Fahrzeugs bemächtigt habe und dabei gewesen sei, mit diesem den Hof zu verlassen. Im Schockzustand habe er die Entscheidung getroffen, das sich in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. 2014 sei nicht sein geringer Blutalkoholgehalt, sondern Blitzeis die Unfallursache gewesen. Sein außerdienstliches Verhalten rechtfertige keine Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil dem Autohaus die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Das Motiv des Klägers für die Fahrt mit dem Renn-Quad sei unerheblich. Er habe durch eine Vielzahl von Rechtsverstößen Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten außerhalb der Arbeitszeit begründe ernsthafte Zweifel an seiner Eignung als Sportwagenverkäufer. Er habe in dieser Eigenschaft stets Zugriff auf Fahrzeuge, so dass die reale Gefahr weiterer Vorfälle bestehe. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Kündigungsschutzklage weiter.

Die Parteien haben im Termin am 17.11.16 einen Vergleich geschlossen, der die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht und die noch offenen finanziellen Streitpunkte der Parteien (unter anderem Provisionen), regelt.

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf – LAG 13 Sa 746/16; vgl. Pressemitteilungen vom 14.11.16 und 17.11.16 – Vorisntanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016 – 15 Ca 1769/16)

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VonRA Moegelin

Teilnahme an einem Personalgespräch trotz Arbeitsunfähigkeit

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1272529201Ist ein Arbeitnehmer krank, braucht er nicht zu arbeiten. Das BAG hat klargestellt, dass er auch nicht zu Personalgesprächen im Betrieb erscheinen muss, es sei denn, er ist gesundheitlich dazu fähig und es ist ist aus betrieblichen Gründen unverzichtbar für den Arbeitgeber.

Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt – nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.

Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) . Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016 – BAG 10 AZR 596/15; Pressemitteilung Nr. 59/16)

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VonRA Moegelin

Arbeitnehmer-Kündigung wegen Drogenkonsums

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cannabishires-300pxDie Einnahme von Drogen kann die außerordentliche Arbeitnehmer-Kündigung rechtfertigen. Soweit es sich um einen Berufskraftfahrer handelt, erachtet das BAG die Einnahme von Amphetamin als eine für diese Tätigkeit sich typischerweise ergebende Gefahr.

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag, dem 11. Oktober 2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Landesarbeitsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BAG 6 AZR 471/15; Pressemitteilung Nr. 57/16)

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VonRA Moegelin

Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat bei Massenentlassungen

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1305531477Schon ab einer Zahl von mehr als 5 Arbeitnehmern die der Arbeitgeber innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums kündigen will, kann formal eine Massenentlassung vorliegen, die der Arbeitsagentur gemäß § 17 Abs. 1 KSchG anzuzeigen ist. Besteht ein Betriebsrat, hat der Arbeitgeber diesen gemäß § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich zu unterrichten.

Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt.

Die Beklagte erbrachte Passagedienstleistungen an Flughäfen. Ihre einzige Auftraggeberin kündigte sämtliche Aufträge zu Ende März 2015. Nach dem Scheitern eines Interessenausgleichs im Dezember 2014 leitete die Beklagte ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein und entschied Ende Januar 2015, ihren Betrieb zum 31. März 2015 stillzulegen. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 KSchG) kündigte sie alle Arbeitsverhältnisse. Die Beklagte entschloss sich, erneut Kündigungen zu erklären, nachdem einige Kündigungsschutzklagen wegen vermeintlicher Mängel im Verfahren nach § 17 KSchG erstinstanzlich erfolgreich gewesen waren. Sie leitete im Juni 2015 ein weiteres Konsultationsverfahren ein und beriet mit dem Betriebsrat über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs. Eine solche kam für sie allenfalls bei einer Absenkung der bisherigen Vergütungen in Betracht. Der Betriebsrat ließ keine Bereitschaft erkennen, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken. Daraufhin kündigte die Beklagte – nach einer erneuten Massenentlassungsanzeige – die verbliebenen Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal. Die Klägerin hat sich fristgerecht gegen beide Kündigungen gewandt und hilfsweise einen Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG) verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Kündigungen für unwirksam erachtet.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Die erste Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig. Die Beklagte hat in der diesbezüglichen Massenentlassungsanzeige den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat nicht korrekt dargelegt. Hingegen ist die zweite Kündigung wirksam. Die Beklagte hat das erforderliche Konsultationsverfahren auch unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat dem Betriebsrat alle erforderlichen Auskünfte erteilt, um auf ihren Entschluss, an der Betriebsstilllegung festzuhalten, einwirken zu können. Die Beklagte durfte die Verhandlungen als gescheitert ansehen. Da sie seit April 2015 keinen Betrieb mehr unterhielt, hat sie die zweite Massenentlassungsanzeige zu Recht bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Die zweite Kündigung war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Beklagte hat den Betriebsrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Betriebsstilllegung unterrichtet und nach dem Scheitern ihrer Verhandlungen die Einigungsstelle angerufen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2016 – BAG 2 AZR 276/16; Pressemitteilung Nr. 52/16)

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VonRA Moegelin

Unterrichtung des Betriebsrats bei einer Massenentlassung

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1305531477Im vorliegenden Fall dem das BAG zur Entscheidung vorlag, ging es um die Frage der Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats bei einer Massenentlassung. Ab einer Zahl von mehr als 5 20 Arbeitnehmern die in einem Betrieb von mehr als 20 Arbeitnehmern gekündigt werden sollen, spricht man von einer Massenentlassung.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen jedoch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden. Dieser muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht.

Die Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin beschloss der beklagte Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei teilte er die betroffenen Berufsgruppen nicht mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem am 23. Dezember 2013 abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden sei und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 zum 31. März 2014. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie meint, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Dabei konnte offen bleiben, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im Falle einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann. Die fehlerhafte Unterrichtung ist hier jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 AZR 405/15; Pressemitteilung Nr. 30/16)

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VonRA Moegelin

Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Clown auf Karnevalsfeier

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clown-head-300pxDerzeit befindet sich ein Rechtsstreit vor dem LAG Düsseldorf, bei der es um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegeneiner Auseinandersetzung auf einer Karnevalsfeier geht. Der schwerbehinderte Gekündigte (Kläger) trat dort als Al Capone auf. Er ist seit dem Jahr 1987 bei einem Versicherungsunternehmen (die Beklagte) als Einkaufssachbearbeiter tätig. Er erhielt die Kündigung wegen einer angeblichen Tätlichkeit auf besagter Feier.

Der Kläger nahm am Altweibertag 2015 auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers an besagter Karnevalsfeier teil, für die er sich als Al Capone kostümiert hatte. Im Laufe des Festes versuchten zwei Damen mehrfach, dem Kläger die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte. Während einer Polonaise bat der Kläger erneut eine der Damen eindringlich dies zu unterlassen. Zeitlich danach kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem als Clown kostümierten Mitarbeiter. An deren Ende war der Clown an der Stirn verletzt. Der genaue Ablauf ist zwischen den Parteien streitig. Am 18.02.2015 nahm der Clown eine Entschuldigung des Klägers an. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates am 13.03.2015 fristlos.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe den als Clown verkleideten Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn in das Gesicht geschlagen. Er habe unmittelbar danach dem Clown, einem Brillenträger, den Inhalt eines Bierglases in das Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt. Der Kläger trägt u.a. vor, dass er zunächst von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden sei. Von dem als Clown kostümierten Mitarbeiter sei er fortwährend und auch in der streitigen Situation u.a. mit den Worten „blöder Wichser“ bzw. „dämliches Arschloch“ beleidigt worden, weil er angeblich eine der Damen zu hart angefasst habe. Er habe den Clown zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Letztlich habe er befürchtet, dass der Clown ihn angreifen werde. Danach habe er keine genaue Erinnerung mehr. Der Kläger behauptet, dass er aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung reagiert habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landesarbeitsgericht hat am 10.12.15 die Beweisaufnahme mit der Inaugenscheinnahme eines Videos, welches auch den Zeitraum des streitigen Vorfalls zeigt, begonnen. Die Beweisaufnahme wird am 22.12.2015 um 10.00 Uhr im Landesarbeitsgericht Düsseldorf fortgesetzt. Zu diesem Termin ist ein Zeuge geladen. Der Beklagten ist außerdem aufgegeben worden, zu klären, ob es weitere Videoaufnahmen von der Karnevalsfeier gibt.

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 957/15; 1. Inst.: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2015 – 11 Ca 1836/15)

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