Schneidet oder färbt ein Friseur Haare eines Kunden nicht wie gewünscht, kann das Ansprüche wegen Schadensersatz oder Schmerzensgeld im Rahmen eines Friseurvertrages zur Folge haben.
Die Klägerin hatte sich an den späteren Beklagten, den Betreiber eines Friseursalons, mit dem Wunsch gewandt, ihren Haaransatz schwarz und die Spitzen ihrer langen Haare im fließenden Übergang, dem sogenannten „Ombré Style“, lila zu färben. Einen Hinweis darauf, dass dieser spezielle Effekt bei den lila Haarspitzen der Klägerin nicht zu erzielen sei, hatte der Beklagte nicht erteilt. Weder bei der ersten Behandlung noch bei zwei weiteren Folgeterminen gelang es dem Beklagten, die Haarspitzen der Klägerin im „Ombré Style“ lila zu färben.
Mit der Klage machte die Kundin gegen den Friseursalon die aus ihrer Sicht nutzlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin bei dem Beklagten, Aufwendungen für den Erwerb verschiedener Pflegeprodukte, Kosten für zwei weitere Besuche bei anderen Friseuren und ein Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe geltend.
Das Amtsgericht Coburg gab der Klage teilweise statt und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in zweistelliger Höhe. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Gericht teilte nicht die Auffassung des Beklagten, wonach ordnungsgemäß gearbeitet worden sei und die Klägerin trotz umfassender Aufklärung die letztlich durchgeführte Haarbehandlung auch gewünscht habe.
Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Friseurvertrages hat ein Friseur Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen, wenn die Haare des Kunden angegriffen wurden und in der Folge in den Spitzen gekürzt werden mussten. Schmerzensgeld ist im Grundsatz gerechtfertigt bei nachaltigen Beeinträchtigungen im privaten und beruflichen Lebensalltag (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.03.2014 – 12 C 1023/13).
Der beklagte Friseur muss der Klägerin die gesamten Kosten für den ersten Termin in seinem Hause zurückbezahlen, weil der versprochene Erfolg, die Haare der Klägerin im „Ombré Style“ mit lila Spitzen herzustellen, nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht erreicht wurde. Von den Kosten für eine weitere Haarbehandlung in einem anderen Friseursalon muss der Beklagte lediglich den Teil erstatten, der nach der Schätzung des Gerichts auf das Färben der Haare entfällt, um ein einheitliches Farbergebnis für die Haarlänge der Klägerin zu erzielen. Die übrigen Kosten dieses Friseurbesuchs hätte die Klägerin sowieso zu tragen gehabt. Mit der gleichen Begründung blieb der Klägerin auch die Erstattung der Kosten für die verschiedenen Pflegeprodukte versagt.
Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zu, weil durch die erfolglosen Haarbehandlungen im Haus des Beklagten die Haare der Klägerin angegriffen wurden und in der Folge in den Spitzen gekürzt werden mussten.
Von den weiteren behaupteten Folgen, wonach die Klägerin durch die missglückte Haarbehandlung nachhaltig in ihrem privaten und beruflichen Lebensalltag beeinträchtigt gewesen sein soll, konnte sich das Gericht in der Verhandlung jedoch nicht überzeugen, so dass es die Klage im Übrigen, insbesondere auch hinsichtlich des von der Klägerin begehrten deutlich höheren Schmerzensgeldes, abwies.
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