Schmerzensgeld-Klage von Knöllchen-Horst gegen Dolly Buster

VonRA Moegelin

Schmerzensgeld-Klage von Knöllchen-Horst gegen Dolly Buster

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cartoon-headDie Ex-Porno-Darstellerin Dolly Buster hat in ihrer RTL-Show „Die 10 verrücktesten Deutschen“ über den als  „Knöllchen-Horst“ bekannt gewordenen Kläger folgende Äußerungen abgegeben:

„Das heißt, er hat 20.000 Menschen geschadet, ja? Ich glaub, das macht ihn geil.“ Die Äußerung bezog sich auf die vom Kläger vermeintlich erstatteten 20.000 Anzeigen gegen Falschparker bei der Stadt Osterode am Harz.

Deswegen wurde dem Kläger bereits zuvor in einem anderen Verfahren Schmerzensgeld über 400 € zuerkannt.

Der Kläger behauptet, der Mitschnitt sei noch Monate nach der Ausstrahlung im Internet abrufbar gewesen. Er habe in der Folgezeit Drohanrufe erhalten. Außerdem habe er auch aufgrund der lokalen Presse Spott und Hohn ertragen müssen. Deswegen verlangt „Knöllchen-Horst“ immateriellen Schadensersatz, bzw. Schmerzensgeld wegen Beleidigung, Persönlichkeits- und Menschenrechtsverletzung sowie übler Nachrede in Höhe von 1.500 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Gericht konnte keinen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB erkennen, mangels Ehrverletzung. Nach der Rechtsprechung kommt ein solcher Anspruch in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

„Ich glaube, das macht ihn geil“ ist trotz eines moralisch verwerflichen Tonfalls durch das Recht auf freie Meinungsäußerung noch gedeckt. Es erreicht oder überschreitet auch nicht die Grenzen der Schmähkritik (Amtsgericht Osterode, Urteil vom 29.01.2015 – 2 C 214/14).

Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung nach der Rechtsprechung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht.

Das Gericht hält die – wenn auch nicht sehr glückliche – Formulierung der Beklagten für einen Versuch, den Grund für die überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft des Klägers zur Anzeigenerstattung zu erklären. Dass dies aus dem Mund eines Pornostars mit den Worten „geil“ verknüpft wird, sei ein Grenzfall, der jedoch unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls noch als geschützte Meinungsäußerung einzustufen ist. Gerade die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine im Pornogeschäft bekannte Darstellerin handelt, stütze die Annahme, dass sie mit den gewählten Worten gerade keine persönliche Herabwürdigung verbunden hat, dies vielmehr ihr „üblicher Tonfall“ im Rahmen der von ihr dargestellten Rolle sei.

Demgemäß komme mangels Vorsatz der Beklagten keine Beleidigung im Sinne des § 185 BGB in Betracht – weder gegenüber dem Kläger, noch gegenüber dem Fernsehpublikum. Auch die §§ 186, 187 StGB sind nach Auffassung des Gerichts nicht einschlägig, da es sich vorliegend um bloße Meinungsäußerungen handelt und damit der Anwendungsbereich der Vorschriften nicht eröffnet ist. Zudem wäre aber auch der Tatbestand nicht erfüllt, da die bloße abwegige Bewertung eines unverfänglichen Geschehens nicht ausreiche.

Selbst wenn man einen juristisch relevanten Eingriff annehmen wollte, hält es das Gericht durch das bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit zugesprochene Schmerzensgeld von 400 € mit umfasst. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger weitere als die in dem dortigen Prozess angeführten Beeinträchtigungen erlitten habe.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Osterode: AG Osterode, Urteil vom 29. Januar 2015 – 2 C 214/14

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