Schadensersatz wegen Impfschaden

VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen Impfschaden

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Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der beiden verabreichten COVID-19-Impfungen gibt es keinen Schadensersatz für Pflegeheim-Mitarbeiterin gegen die Impfärztin

Volltext der Pressemitteilung des Landgerichts Heilbronn vom 14.02.2023- Wo 1 O 65/22:

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn hat heute in obiger Sache entschieden, dass der klagenden ehemaligen Pflegeheim-Mitarbeiterin kein Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Impfärztin wegen eines behaupteten Impfschadens nach zwei Covid-19-Impfungen zusteht. Sie hat ihre Klage daher abgewiesen.

Die Klägerin absolvierte in einem Pflegeheim eine Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegerin. Sie wurde dort von der Beklagten im Januar und Februar 2021 mit einem der neuen mRNA-Impfstoffe geimpft. Mit Verdacht auf eine Impfreaktion wurde sie nach der zweiten Impfung in einem Heilbronner Klinikum einige Tage stationär behandelt. Vor der Kammer hat sie die von der Beklagten bestrittene Behauptung aufgestellt, sie sei von der Beklagten nicht über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden. Für einen von ihr weiter behaupteten neurologischen Dauerschaden, der auf die Impfung zurückzuführen sei, hafte daher die Beklagte. Folglich stehe ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 € sowie der Ersatz ihres Haushaltsführungs- und Erwerbsausfallschadens zu.

Die Kammer hat einen Anspruch der Klägerin verneint. Sie hat es in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen angesehen, dass die Klägerin von der Beklagten ordnungsgemäß über die Risiken der beiden verabreichten COVID-19-Impfungen aufgeklärt worden ist. Namentlich hat die Klägerin vor der Impfung ein Aufklärungsmerkblatt mit den Risiken und Nebenwirkungen der Impfung mit einem mRNA-Impfstoff überlassen erhalten und in den Impfterminen Gelegenheit gehabt, Fragen an die Beklagte zu stellen. Die Kammer hat diese Aufklärung in rechtlicher Hinsicht als ausreichend angesehen. Die Klage konnte daher selbst dann keinen Erfolg mehr haben, wenn die Klägerin den behaupteten Impfschaden tatsächlich erlitten hätte. Zu der streitigen Frage, ob ein solcher Impfschaden vorgelegen hat, hat die Kammer daher keinen Beweis mehr erhoben.

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