Sachmangel wegen Ameisensäure im Ledersofa

VonRA Moegelin

Sachmangel wegen Ameisensäure im Ledersofa

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Cartoon_AntNach dem Kauf einer Ledercouchgarnitur für 6.000 € beschwerte sich die Käuferin und spätere Klägerin über einen unangenehmen Geruch und Ausdünstungen der Couch. Daraufhin wurde die Garnitur ausgetauscht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch die Ersatzlieferung diese Mängel aufweist und zudem Risse im Leder  und ähnliches. Nach fruchtloser Fristsetzung zur Nachbesserung erklärte sie den Rücktritt.

Das LG Stuttgart hat der Klage auf Rückwiclung stattgegeben. Allerdings hat die Klägerin dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zu leisten. Mangels Erforderlichkeit waren Aufwendungen für ein Privatgutachten der Klägerin nicht erstattungsfähig. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind schon vor dem Rücktritt entstanden und demnach ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat ergeben, dass die als Ersatz gelieferte Ledercouchgarnitur zu viel Ameisensäure enthält  und dadurch Gesundheitsgefahren auslöst. entnommene Lederprobe Ameisensäure mit einem Emissionswert von 81 µg/g enthält.

Die Dämpfe von Ameisensäure können als geruchsstörend empfunden werden und bei empfindlichen Personen eine reizende Wirkung auf Augen, Atemwege und Haut haben. Der Gehalt der Ameisensäure liegt weit über den üblichen Werten. Es gibt allerdings keine Grenzwerte für Ameisensäure in Lederprodukten.

Maßgebend sei bei § 434 Absatz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB, ob die Eigenschaften bei Sachen der gleichen Art – also anderen Ledersofas – üblich sind. Dieser Beurteilungsmaßstab schließe überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau. Abzustellen ist auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Maßgebend sei, ob die Kaufsache dem Stand der Technik entspricht.

Der Einsatz von Ameisensäure entspreche zwar den weit verbreiteten Verarbeitungsprozessen bei Lederwaren. Aus diesem Grund sei ein gewisser Wert von Ameisensäure auch üblich, womit ein Käufer rechnen müsste.

Aufgrund der Analysen des Sachverständigen hält das Gericht  einen Wert  von höchstens 20 µg/g für üblich. Beim vorliegend gemessenen Gehalt von 81 µg/g sind die üblichen Werte um ein Vielfaches überschritten.

Dies stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Absatz 1 Nr. 2 BGB dar, der auch nicht als unerheblich angesehen werden kann (LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2014 – 27 O 324/13).

Der Rücktritt sei auch nicht ausgeschlossen, weil die Kausalität zwischen dem Sachmangel und den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Ehemannes der Klägerin nicht nachgewiesen ist. Nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt nur ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, so dass es auf diese Kausalität nicht ankomme.

Volltext des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2014 – 27 O 324/13

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