Sachgrundlose Befristung mit dem „selben“ Arbeitgeber

VonRA Moegelin

Sachgrundlose Befristung mit dem „selben“ Arbeitgeber

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CoD-fsfe-calendarDas BAG hatte zu entscheiden, ob „derselbe“ Arbeitgeber gemäß TzBfG auch ein anderes Jobcenter innerhalb der gleichen Stadt sein kann.

Die Mitarbeiterin und spätere Klägerin schloss zunächst mit der Bundesagentur für Arbeit einen befristeten Arbeitsvertrag, der nach seinem Auslaufen bis zum 31. Juli 2009 erneut befristet worden ist. Mit (drittem) Arbeitsvertrag im Juli 2009 wurde die Klägerin bei der Beklagten eingestellt. Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Frau K wird ab 01.08.2009 in der Tätigkeit als Verwaltungsangestellte in der ARGE zwischen der Agentur für Arbeit in K und der Stadt K … eingestellt, und zwar ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 …TzBfG.“

Der Arbeitsplatz und das Aufgabengebiet der Klägerin änderten sich nicht; sie war weiterhin im Servicecenter im selben Büro und am selben PC tätig.

Ihrer hiergegen gerichteten Entfristungsklage hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision hat das Bundesarbeitsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Eine sachgrundlose Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Sind mehrere natürliche oder juristische Personen dauerhaft zur Führung eines gemeinsamen Betriebes oder einer gemeinsamen öffentlichen Einrichtung verbunden, so sind sie nicht als derselbe Arbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG anzusehen. Das gilt auch für Jobcenter, die von der Bundesagentur für Arbeit und einer Stadt als gemeinsame Einrichtung betrieben werden (BAG, Urteil vom 19. März 2014 – 7 AZR 527/12).

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: „Arbeitgeber“ ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Das Anschlussverbot ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem Arbeitsplatz verknüpft. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschäftigung für den Betriebsinhaber oder -träger. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG kein anderes Verständnis. Es ist richtig, dass der bei dem Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verwandte Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ ein anderer ist als der bei der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verwandte Begriff eines „Arbeitsvertrages“. Bei dem Anschlussverbot ist aber auch der sprachliche Ausdruck „mit demselben Arbeitgeber“ verwandt. In der Wortbedeutung drückt diese Formulierung („demselben“) gerade aus, dass ein zuvor bestandenes „Arbeitsverhältnis“ mit einem anderen Arbeitgeber der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht entgegenstehen soll. Das BAG ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten

Wenn also ein Arbeitnehmer zunächst einen Arbeitsvertrag als Sachbearbeiter beim Jobcenter X und danach beim Jobcenter Y innerhalb der gleichen Stadt hat, dann sind es nicht die selben Arbeitgeber, auch wenn sie rechtlich durch eine Dachorganisation verbunden sind. Die für den Arbeitnehmer ungünstige Folge ist, dass eine sachgrundlose Befristung erneut möglich ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 19. März 2014 – 7 AZR 527/12

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