Rücktritt vom Mietvertrag über eine Motoryacht

VonRA Moegelin

Rücktritt vom Mietvertrag über eine Motoryacht

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Es besteht ein Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung der geleisteten Miete für eine Motoryacht, wenn das Boot während der Mietzeit einen Mangel hatte, durch den die Tauglichkeit zur Bootsnutzung aufgehoben war, weswegen auch eine Überlassung des Bootes unterblieb.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 12.12.2019 – 27 C 64/19:

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.667,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2018 sowie weitere 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Streitwert: 2.667,50 EUR

Tatbestand

1

Die Kläger mieteten bei der Beklagten für den Zeitraum vom 16.07.2018 bis 23.07.2018 zum Preis von 2.942,50 € die Motorjacht Delphia 1200 Cataleya. Diese Yacht besitzt einen großen Außenumlauf, der den Klägern wegen ihrer beiden großen Hunde besonders geeignet erschien. Gangborde, Steuerhaus, Salon und Pentry befinden sich auf einer Ebene.

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Die Kläger überwiesen eine Anzahlung in Höhe vom 2.667,50 €. Die Beklagte hat allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen insbesondere Folgendes gelten soll:

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„Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden, gerechnet vom Beginn der Charterzeit, ein klassenmäßig gleichwertiges und dem Charterer zumutbares Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann. Während dieser Zeit hat der Vercharterer die angemessenen Kosten für eine Unterkunft des Charterers und der Crew nach seiner Wahl zu tragen … Gelingt dem Vercharterer die Stellung eines Ersatzschiffes, so werden die vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten mit den zu erstattenden Chartergebühren bis zur Bereitstellung des Ersatzschiffes verrechnet. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet, mit Ausnahme eines Betrags in Höhe der vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten, die dann vom Charterer zu tragen sind und die der Vercharterer mit der Chartergebühr verrechnen kann. Weitergehende Ersatzansprüche wie zum Beispiel die Erstattung von Reise-, Ãœbernachtungskosten und Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen. „

4

Am 16.07.2018 reisten die Kläger nach Werder, um dort die gebuchte Yacht in Empfang zu nehmen. Bei ihrer Ankunft wurde ihnen mitgeteilt, dass die von ihnen gebuchte Yacht aus technischen Gründen nicht verfügbar sei. Sie habe einen erheblichen Schaden und stehe definitiv nicht zur Verfügung. Den Klägern wurden zwei Yachten anderen Modells angeboten. Diese fanden die Kläger nicht akzeptabel, so dass sie die Reise nicht antraten.

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Die Beklagte vermietet u.a. auch eine Motoryacht des Typs Delphia Escape 1200 mit umlaufender Gangborde und eine Yacht Gloria, Typ Abim 128 exclusive ohne umlaufende Gangborde.

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Die Kläger begehren, wie schon mit Schreiben vom 07.08.2018, Rückzahlung ihrer Anzahlung. Nachdem ihre Aufforderung erfolglos blieb, beauftragten sie Rechtsanwälte, für die vorgerichtlich Kosten in Höhe von 334,75 € entstanden.

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Sie behaupten, die angebotenen Ersatzboote seien für sie unzumutbar gewesen, insbesondere auch für ihre Hunde nicht geeignet, wobei zwei Yachten ersatzweise angeboten worden seien, die lediglich bis zum 20.07.2018 zur Verfügung gestanden hätten.

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Die Kläger sind der Auffassung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 2.667,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2018 zu zahlen,

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ferner, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger weitere 334,75 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.07.2019) zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, den Klägern seien für die gesamte Mietdauer vergleichbare Ersatzboote angeboten worden, insbesondere entsprächen die angebotenen Boote Gloria Typ Abim 128 exclusive und Delphia 1350 Escape in ihrer Ausstattung dem angebotenen Modell.

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Zudem seien ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. So müsse es ihr gestattet sein, ein Ersatzboot zu stellen, wenn aus technischen Gründen das gemietete Boot nicht verfügbar sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB i. V. m. § 536 Abs. 1 BGB. Insoweit steht den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Miete zu, da das Boot während der Mietzeit einen Mangel hatte, durch den die Tauglichkeit zur Bootsnutzung aufgehoben war, weswegen auch eine Überlassung des Bootes unterblieb.

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Der Anspruch auf Zahlung bestand auch nicht aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten fort. Hiernach sollte zwar der Beklagten gestattet sein, innerhalb von 48 Stunden ein gleichwertiges Boot zu stellen. Diese allgemeinen Geschäftsbestimmungen sind jedoch unwirksam. Denn sie benachteiligen die Kläger als Mieter in unangemessener Weise gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Offensichtlich liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn Mietern, die ein Boot für 7 Tage mieten, zugemutet wird, ggf. 48 Stunden auf die Stellung eines Ersatzbootes zu warten. Dies ist mehr als ein Viertel der gesamten Mietzeit, was wesentlichen Rechten und Pflichten von Mieter und Vermieter zuwiderläuft. Insbesondere ist seitens des Vercharterers in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigt, dass Yachten, wie hier, dem Verbringen von Urlaubszeit dienen sollen. Urlaubszeit stellt ein besonders hohes Gut dar, für das bei entgangenen Urlaubsfreuden wegen nutzlos aufgewendeter Zeit im Reisevertragsrecht sogar ein besonderer Schadensersatzanspruch in § 651 f Abs. 2 BGB normiert ist.

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Es kam insoweit nicht darauf an, ob den Klägern vergleichbare Bootsklassen angeboten worden, weil diese nicht Vertragsgegenstand geworden sind.

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Auch fehlen ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich nach Treu und Glauben nach § 242 BGB auf die angebotenen Ersatzboote verweisen lassen mussten. Denn die Beklagte hat nicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO mit der erforderlichen inhaltlichen Substanz dargetan, dass diese Boote tatsächlich vergleichbar waren. Eines hatte bereits einen anders gestalteten Außenbereich, hinsichtlich beider Ersatzboote fehlte z.B. ausreichend Vortrag zur Größe der jeweiligen Schlafkojen. Auch wichen die nach Beklagtenvortrag angebotenen Ersatzboote in ihrem Äußeren erheblich von dem vermieteten ab.

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Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

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Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht insoweit auf § 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert: 2.667,50 €

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