Der Richter und seine Tätigkeit als Flugbegleiter

VonRA Moegelin

Der Richter und seine Tätigkeit als Flugbegleiter

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tilte-1Das OVG Berlin-Brandenburg hatte über die Klage eines Richters des Landes Berlin zu entscheiden, der seine vor der Einstellung als Richter ausgeübten Tätigkeiten als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger als besoldungsrechtlich relevante Erfahrungszeit anerkennen lassen wollte, was zu einer Erhöhung seiner Besoldung geführt hätte.

In der 1. Instanz beim Verwaltungsgericht Berlin hatte der Richter noch obsiegt. Das Land Berlin wurde zur Anerkennung dieser Zeiten verpflichtet. Auf die Berufung wurde nun die Klage abgewiesen.

Die Tätigkeit als Flugbegleiter ist keine besoldungsrechtliche Erfahrungszeit eines Richters (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 – OVG 4 B 23.13)

Nach Auffassung des Gerichts hat die zuständige Senatsverwaltung die Anerkennung der Vortätigkeiten zu Recht abgelehnt. Nach dem im Land Berlin geltenden Besoldungsrecht seien bei Richtern Zeiten einer früheren Tätigkeit in einem nicht-juristischen Beruf als Erfahrungszeit anzuerkennen, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach dem Deutschen Richtergesetz notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte. Von dieser Regelung würden nur solche Tätigkeiten erfasst, bei denen der persönliche Umgang mit anderen Menschen im Vordergrund stehe und der soziale Kontakt prägend sei, weil nur solche Tätigkeiten geeignet seien, die von einem Richter geforderte soziale Kompetenz zu begründen. Diese Voraussetzung hat der Senat für die Berufe eines Flugbegleiters und eines Fluggastabfertigers verneint. Nach dem Berufsbild dieser Tätigkeiten stehe die Erbringung standardisierter Serviceleistungen im Mittelpunkt. Der Umgang mit anderen Menschen beschränke sich darauf, in diesem Rahmen die reibungslose Durchführung des Flugverkehrs zu gewährleisten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

(vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 9/2013 vom 18.09.15).

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