Wer Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, darf keine „mutwillige“ Rechtsverfolgung betreiben. Über die Frage der Mutwilligkeit hatte das LAG Berlin-Brb. zu entscheiden und zwar über den PKH-Antrag einer Arbeitnehmerin, die eine Kündigungsschutzklage mit einer Zeugnisklage verbunden hatte.
Es kam zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich der beklagte Arbeitgeber unter anderem zur Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit der Note „sehr gut“ verpflichtete. Der Vergleich wurde durch gerichtlichen Beschluss festgestellt.
Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag für die Zeugnisanträge mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass insoweit Anlass zur Klageerhebung bestanden habe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hält das LAG für unbegründet.
Eine mit einer Kündigungsschutzklage verbundene Zeugnisklage ist in der Regel mutwillig gemäß § 114 Abs. 2 ZPO, wenn vor der Klage kein Streit über das Zeugnis bestand (LAG Berlin-Brb., Beschluss vom 31.1.0.2014 – 17 Ta 1587/14).
Nach Ansicht des LAG war nicht erkennbar, dass zwischen den Parteien ein vorheriger Streit über die Zeugniserteilung bestand, der eine sofortige Klageerhebung geboten erscheinen ließ. Die Klägerin habe nicht angegeben, wann sie denn ihren (Ex-)Arbeitgeber vor der Klageeinreichung erfolglos um ein Zwischenzeugnis gebeten hat. Aus der zeitgleichen, mit der gegen die Kündigung und auf Zeugniserteilung gerichteten Klageerhebung und schriftlichen Aufforderung zur Zeugniserteilung direkt an den Arbeitgeber gerichtet, folge die fehlende Gebotenheit der (Zeugnis-)Klage.
Ohne Bedeutung sei auch der Umstand, dass die Beklagte ein Zwischenzeugnis nicht erteilte, denn das Arbeitsverhältnis wurde durch den gerichtlichen Vergleich beendet und die Beklagte zur Erteilung eines End-Zeugnisses verpflichtet.
Volltext der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 31. Oktober 2014 – 17 Ta 1587/14
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