Probezeitkündigung eines Pfarrers nach Kirchen-Fusion

VonRA Moegelin

Probezeitkündigung eines Pfarrers nach Kirchen-Fusion

Share

1392761431Ein Pfarrer wendet sich gegen die Kündigung vom 26.05.09 seines befristeten Arbeitsvertrages vom 30.01.09 während der Probezeit. Der Vertrag sah keine ordentliche Kündigung vor. Der Pfarrer war bereits seit 01.02.08 aufgrund befristeten Arbeitsvertrages beim Evangelischen Kirchenkreis Sachsen befristet beschäftigt.

Zum 01.01.09 fusionierten die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen. Es entstand die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM).

Mit der EKM hat der Pfarrer und jetzige den Vertrag 30.01.09 geschlossen und besagte Kündigung erhalten.

Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag ohne Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit kann innerhalb einer vereinbarten Probezeit gekündigt werden (BAG, Urteil vom 21. November2013 – 6 AZR 664/12). Bei kirchlichen Arbeitsverträgen sind die Bestimmungen des staatlichen Kündigungsschutzrechtes grundsätzlich anwendbar. Ein Wechsel des Arbeitgebers, der zu einem neuen Rechtsverhältnis führt, unterbricht grundsätzlich die Wartezeit. Wird zwischen denselben Vertragsparteien jedoch erneut ein Arbeitsverhältnis begründet, so kann es sich um eine unbeachtliche rechtliche Unterbrechung handeln, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Fall der Unterbrechung liegt nicht vor, wenn auf Arbeitgeberseite eine Rechtsnachfolge stattfindet. Im Falle einer Rechtsnachfolge beim Rechtsträger des Betriebs oder Unternehmens bleibt die beim Vorgänger zurückgelegte Wartezeit erhalten. Der Rechtsnachfolger tritt in die Rechte und Pflichten des fortbestehenden identischen Arbeitsverhältnisses ein. Die gleichen Grundsätze gelten beim Betriebsübergang gemäß § 613a BGB.

Im einschlägigen Fall liegt nach Ansicht des BAG ein Wechsel des Arbeitgebers vor. Die vorausgegangene rund einjährige Beschäftigungszeit bei einem anderen Kirchenkreis ist nicht auf die Wartezeit anzurechnen. Der Kläger konnte wirksam während der Probezeit gekündigt werden. Seine Revision hat das BAG daher zurückgewiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 664/12

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de