OLG Hamm verbietet gesundheitsbezogene Werbung mit „Bach-Blütenprodukten“

VonRA Moegelin

OLG Hamm verbietet gesundheitsbezogene Werbung mit „Bach-Blütenprodukten“

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Mad_scientistMeines Erachtens sind „Bachblüten“ Unfug. Deren medizinische Wirksamkeit konnte auch nicht nachgewiesen werden. Zutreffenderweise sieht das OLG Hamm diese „Blüten“ nur als Lebensmittel an. Ein Apotheker machte hiermit Werbung, wobei er den Eindruck erweckte, es könne damit eine gesundheitlich fördernde Wirkung erzielt werden. Ein  Wettbewerbsverband, hat diese Werbung für unzulässig gehalten und Unterlassungsklage gegen den Apotheker erhoben. Der Klage wurde vom OLG stattgegeben.

Sogenannte „Bach-Blütenprodukte“ dürfen nicht mit Aussagen beworben werden, nach denen sie in „emotional aufregenden Situationen verwendet werden“ oder „uns unterstützen können, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“, wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden (OLG Hamm 4 U 138/13).

Die wesentlichen Angaben in den Werbeaussagen lauten wie folgt:

1. Für „Bach-Blütenprodukte“: Gelassen und stark durch den TagRESCUE®-Die Original Bach®-Blütenmischung!

Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®-Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet.

2. für „Original Rescue Tropfen“: …wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet;

3. für „Original Bach Blütenessenzen“: …können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen;“

Dies sei nach Ansicht des OLG zu untersagen, weil für ein Lebensmittel mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitliche Wohlbefinden geworben werde und den in Frage stehenden Werbeaussagen keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt waren. Die streitgegenständliche Werbung verstoße deswegen gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Die sog. „Bach-Blütenprodukte“ seien Lebensmittel im Sinne der HCVO. Die zu beurteilenden Werbeaussagen zielten nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab. Sie seien auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitliche Wohlbefinden bezogen. Die beworbenen Produkte versprächen eine Wirkung bei Angstsituationen. Personen, die Flugangst, Prüfungsangst, Angst vor einem Zahnarzttermin hätten, einer emotionalen Herausforderung gegenüberständen oder eine emotional aufregende Situation im Job hätten, befänden sich nicht mehr in einem seelischen Gleichgewicht und seien in ihrer Gesundheit beeinträchtigt.

Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei (sog. Kopplungsgebot). Da den in Frage stehenden Werbeaussagen keine solchen Angaben beigefügt seien, seien sie als unzulässig zu untersagen.

Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 HCVO sei anzuwenden, auch wenn die in Frage stehenden Listen noch nicht vollständig vorlägen. Ein derartiges Verständnis von der HCVO trage dem gesetzgeberischen Ziel dieser Verordnung Rechnung, nach welchem gesundheitsbezogene Werbeaussagen nur insoweit zuzulassen seien, als sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien.

Volltext des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm: OLG Hamm, Urteil vom 7. Oktober 2014 –  4 U 138/13

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