Monsterbacke – wirklich „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“?

VonRA Moegelin

Monsterbacke – wirklich „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“?

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salvor_tree_with_apples_and_a_monsterDie Werbung von Anwälten unterliegt strengen standesrechtlichen Vorschriften. Weniger streng geht es zu bei Lebensmitteln, deren Hersteller den Verbraucher vergleichsweise ungeniert irreführen dürfen, z.B. mit übergroßen Verpackungen, die einen Inhalt suggerieren, den es so nicht gibt.

Ob die Firma Ehrmann für ihren Früchtequark  „Monsterbacke“ einen irreführenden Slogan verwendet hat, lag dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Die beklagte Firma Ehrmann stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung „Monsterbacke“. Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Ãœbrigen sei der Slogan irreführend.

Die streitgegenständlichen Artikel 2 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 regeln wie folgt:

Art. 2 Abs. 2

  1. „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund
  2. a) der Energie (des Brennwerts), die es

i) liefert,

ii) in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder

iii) nicht liefert, und/oder

b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

i) enthält,

ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

iii) nicht enthält;

5.“gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht; 

Art. 10

(2) Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen

a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und

d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

(3) Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, der Slogan sei irreführend, weil der Verkehr nicht erwarte, dass das Produkt der Beklagten einen wesentlich höheren Zuckergehalt als Milch aufweise.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren (vgl. Presseerklärung Nr. 200/2012 vom 5. Dezember 2012). Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das die Klage abweisende Urteil erster Instanz im Wesentlichen wiederhergestellt und die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Werbung der für den Früchtequark  „Monsterbacke“ mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ ist nicht irreführend. Bei Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11)

Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich beziehe sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasse der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handele vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Oberlandesgericht nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – ZR I 36/11

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