Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz

VonRA Moegelin

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz

Share

pitr-Medicine-iconEin Arbeitgeber streitet mit seinem Betriebsrat, ob bei der Durchführung der auf ein externes Unternehmen übertragenen Gefährdungsbeurteilung und Beschäftigtenunterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz ein Mitbestimmungsrecht besteht.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. Sie schloss mit einem Dienstleister einen Vertrag, wonach dieser die Aufgaben, die sich aus § 6 ASiG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 der zuständigen Berufsgenossenschaft ergeben, wahrnimmt.

Der Betriebsrat meint, dass hierdurch sein hierbei bestehendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht ausgeschlossen sei. Die Arbeitgeberin beantragt festzustellen, dass der Betriebsrat bei der eigenverantwortlichen Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durch den externen Dienstleister kein Mitbestimmungsrecht hat

Die Vorinstanzen haben, ebenso wie das Bundesarbeitsgericht, den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Nach Ansicht des BAG gilt das auch für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG.

In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann sich der Arbeitgeber Dritten gegenüber grundsätzlich nicht in einer Weise binden, die die Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausschließen würde. Vielmehr muss der Arbeitgeber durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist (BAG, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 106/12).

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats daher nicht entgegen, dass sie das externe Unternehmen mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Beschäftigten beauftragt hat.

Dem stehe nicht die Entscheidung BAG 1 ABR 43/08 entgegen, wonach der Betriebsrat bei der Übertragung der Durchführung von Gefährdungsbeurteilung oder Unterweisungen auf externe Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat, weil es sich dabei typischerweise um nicht mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahmen handele.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:  BAG, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 106/12

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de