Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners

VonRA Moegelin

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners

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gps-satnav-onEin Mitarbeiter der DHL stellte wegen einer Dienstfahrt mit seinem Privat-KfZ einen Antrag auf Reisekostenerstattung. Dem Bearbeiter des Antrags kamen die Angaben zweifelhaft vor. Er überprüfte die km-Angaben mit google maps und stellte fest, dass der Mitarbeiter zu viele Kilometer geltend machte. Für den Versuch, eine erhöhte Erstattung zu erschleichen, erhielt er eine Abmahnung.

Der Betriebsrat ging bis zum Bundesarbeitsgericht, um zu klären ob er gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmen darf, soweit google maps zu so einer Überprüfung von Daten benutzt werden darf. Denn nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, „die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. „Überwachung“ im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und in der Regel aufgezeichnet werden, um sie auch gegebenenfalls später abzurufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber muss seinen Betriebsrat nicht miteinbeziehen, wenn er einen Routenplaner („google maps“) benutzt, um zu überprüfen, ob Mitarbeiter korrekte Entfernungen bei Dienstfahrten angegeben haben  (BAG, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 1 ABR 43/12)

Die „Überwachung“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Die technische Einrichtung muss daher selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge aufzeichnen. Bei google maps erhält man aber nur Angaben über die vom System vorgeschlagenen Fahrmöglichkeiten, nicht aber über eine tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke. Diese wird vom Routenplaner nicht ermittelt. Die Überprüfung der in den Reisekostenanträgen enthaltenen Entfernungsangaben wird nicht durch den Routenplaner, sondern ausschließlich durch menschliches Handeln in Gang gesetzt. Der mit der Prüfung der Fahrtkostenabrechnung betraute Bearbeiter entscheidet eigenständig über den Einsatz des Routenplaners und die Verwendung der mit seiner Hilfe erzielten Informationen. Die Reaktion auf Unstimmigkeit bei der Angabe der Wegstrecke wird nicht durch die dabei gewonnenen Ergebnisse bestimmt, sondern hängt davon ab, ob der jeweilige Bearbeiter weitere Schritte zur Aufklärung der Angaben aus der Fahrtkostenabrechnung für notwendig hält. Anders als bei einer automatisierten Kontrolle sind der Einsatz des Routenplaners und die Reaktion auf die durch seine Verwendung gewonnenen Erkenntnisse vom Tätigwerden einer kontrollierenden Person abhängig.

Ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers kann im Einsatz des Routenplaners ebenfalls nicht unterstellt werden. Grundsätzlich kann das der Fall sein, wenn die Einbindung der Person in eine von ihm nicht beeinflussbare Überwachungstechnik zu erhöhter Abhängigkeit führt und damit die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hindert. Das ist hier aber nicht der Fall, da beim Einsatz von google maps ein erheblicher „menschlicher“ Einsatz bei der Dateneingabe erforderlich ist.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 1 ABR 43/12

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