Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlicher Verdachtskündigung

VonRA Moegelin

Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlicher Verdachtskündigung

Share

foxmartBei der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtungskündigung hatte das BAG die Frage zu klären, ob im nachfolgenden Fall die Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden ist.

Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das ist der Fall, sobald der Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände.

Der Kündigungsberechtigte, der bis dahin nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach Ansicht des BAG nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Dabei hat er mit der gebotenen Eile die Ermittlungen durchzuführen.

Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände darf sie nach Ansicht des BAG auch überschritten werden. Unerheblich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder nicht. Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme, so gereicht ihm dies hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Ausschlussfrist deshalb auch dann nicht zum Nachteil, wenn der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Ãœberlegungszeit keine Erklärung abgibt oder seine Stellungnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt. Das bedeutet zugleich, dass der mit der beabsichtigten Anhörung verbundene Fristaufschub iSv. § 626 Abs. 2 BGB nicht nachträglich entfällt, wenn der Arbeitgeber das ergebnislose Verstreichen der Frist zur Stellungnahme für den Arbeitnehmer zum Anlass nimmt, nunmehr auf dessen Anhörung zu verzichten. Ein solcher nachträglicher Wegfall des ursprünglichen Aufschubs käme nur in Frage, wenn der betreffende Entschluss des Arbeitgebers auf Willkür beruhte. Davon kann die Rede nicht sein, wenn Anlass für den neuen Entschluss der Umstand ist, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht geäußert hat (BAG, Urteil vom 20. März 2014 – BAG 2 AZR 1037/12).

Im einschlägigen Fall wurde die Verdachtungskündigung am 27. Dezember 2010 ausgesprochern. Nachdem der aus Sicht des Arbeitgebers maßgebliche Bericht der Innenrevision vorlag, hat er den Kläger nach den Feststellungen des Gerichts hinreichend zeitnah zu einer Anhörung eingeladen. Der vorgesehene Termin am 13. Dezember 2010 lag innerhalb einer Woche. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, widersprach es auch nicht der gebotenen Eile, ihm zur Beantwortung des Fragenkatalogs eine Frist bis zum 17. Dezember 2010 zu setzen. Der Kläger selbst hatte um schriftliche Anhörung gebeten. Dies ist ein Umstand, der für die Anhörung das Überschreiten der Regelfrist von einer Woche (siehe oben) rechtfertigt. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB begann nach der richterlichen Wertung erst mit Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme, dh. am 18. Dezember 2010 zu laufen. In Anbetracht der zuvor dargestellten Erwägungen des Gerichts hätte die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist selbst dann eingehalten, wenn die Kündigung dem Kläger erst am 30. Dezember 2010 zugegangen sein sollte.

Ob die Beklagte die Kündigungerklärungsfrist gewahrt hat, steht in dem vom BAG zu entscheidenden Fall noch nicht fest. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an das LAG zurückverwiesen. Dabei hat es gemäß den Vorgaben des BAG insbesondere festzustellen, ob die Beklagte bis zur Vorlage des Berichts der Innenrevision die Aufklärungsmaßnahmen mit der gebotenen Eile vorgenommen hat. Sollte das der Fall sein, wird das LAG  zu prüfen haben, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Zu berücksichtigen hat das LAG, dass ein Unterlassen der an sich erforderlichen Anhörung -wie hier der Fall- auch dann unschädlich sein kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – im Rahmen des Zumutbaren – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und dieser sich innerhalb der gesetzten – angemessenen – Frist gleichwohl nicht geäußert hat.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 AZR 1037/12

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de