Kündigung wegen Fotos auf Facebook

VonRA Moegelin

Kündigung wegen Fotos auf Facebook

Share

iconos_redes_sociales_facebookArbeitnehmer sollten sich gut überlegen, Fotos während der Arbeitszeit zu machen und diese Fotos dann noch auf sozialen Netzwerken wie Facebook einzustellen. Genau das hat eine Krankenpflegerin aus Berlin getan und erhielt deswegen die Kündigung.

Betreffende Arbeitnehmerin wurde in einem Krankenhaus als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren; dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß.

Die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos auf Facebook kann zwar grundsätzlich ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein, jedoch hat diesem Fehlverhalten regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014 – 17 Sa 2200/13).

Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Mit einer unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt; besonders bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne. Das Verhalten der Arbeitnehmerin berechtige den Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung, während die – außerordentliche oder ordentliche – Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei. Die Arbeitnehmerin hatte unbestritten eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen hat. Das Kind war aufgrund der Bilder letztlich nicht zu identifizieren. Es wurde durch die Bilder nicht bloßgestellt; vielmehr war die Veröffentlichung nach der Wertung des Gerichts geeignet, den Betrachter für das Kind einzunehmen. Bei wem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, konnte den Bildern nicht entnommen werden; auch gab es auf ihnen keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber derartige Veröffentlichungen billigen würde. Die Arbeitnehmerin hatte die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen durch den Arbeitgeber von ihrem Facebook-Auftritt entfernt. Bei einer Abwägung aller Umstände konnte von dem Arbeitgeber erwartet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Anzumerken ist, dass es in der Praxis eines Anwalts für Arbeitsrecht häufig vorkommt, dass ein Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. In den meisten Fällen zeigt sich, dass das Gericht den Verstoß des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten als nicht so schwerwiegend ansieht, dass auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden könne. Einem Arbeitgeber ist daher anzuraten, vor dem Verhängen von Disziplinarmaßnahmen auch eine Abmahnung in Betracht zu ziehen.

Volltext des Urteils des Landesabeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brandenburg. Urteil vom 11. April 2014 – 17 Sa 2200/13

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de