Der 38-jährige Lehrer Nikolai N. aus Berlin hat von der Bildungsverwaltung bei der er gemäß Arbeitsvertrag angestellt war, wegen seiner Äußerungen als „Volkslehrer“ auf YouTube die fristlose Kündigung erhalten. Hiergegen hat er Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgwiesen. Als Grund führte der Richter an, der Lehrer sei zur „Erfüllung seiner Dienstpflichten“ ungeeignet, da er mit seinen Äußerungen Rechtsstaat und Verfassung gezielt und in unangemessener Weise beschimpft und verächtlich gemacht habe. Konkret ging es unter anderem um den Vorwurf der Holocaust-Leugnung.
Hierzu die Pressemitteilung Nr. 03/19 vom 17.01.2019 des Arbeitsgerichts Berlin:
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal „Der Volkslehrer“ vom Land Berlin gekündigt worden war, abgewiesen.
Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger zukünftig in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Dem Kläger komme es darauf an, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den von ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie verächtlich zu machen. Diese Einstellung sei mit der Tätigkeit als Lehrer des beklagten Landes unvereinbar und berechtige zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16. Januar 2019, Aktenzeichen 60 Ca 7170/18
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