Nachdem eine Lehrerin zwei Schulkindern den Mund mit Tesafilm zugeklebt haben soll, erhielt sie von ihrem Arbeitgeber, einer staatlichen Grundschule, die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Über diesen Fall wurde auch in den Medien berichtet.
Vorausgegangen war die Beschwerde zweier Eltern-Paare von Schülern der ersten Klasse der Grundschule über die betreffende Lehrerin und spätere Klägerin. Sie teilten mit, die Klägerin habe den Schülern P und E den Mund mit einem durchsichtigen Tesafilm zugeklebt, nachdem diese den Unterricht gestört haben sollen. Ein ähnlicher Vorfall solle sich schon zwei Jahre vorher mit der Schülerin H ereignet haben. Bei einer Befragung durch eine Schulpsychologin in Anwesenheit der schulfachlichen Referentin, bestätigten die drei Schüler E, P und H die Vorfälle im Wesentlichen und erklärten, die Klägerin habe ihnen den Mund mit Tesafilm verklebt. Kurz danach erhielt die Klägerin die außerordentliche Kündigung
Hiergegen hatte die Lehrerin Kündigungsschutzklage erhoben. Die Vorinstanzen hatten ihrer Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil jedoch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Zukleben der Münder von Schülern mit Tesafilm zum Zwecke der Disziplinierung, ist ein massiver Verstoß gegen die Pflichten einer Erzieherin, so dass es einer vorherigen Abmahnung nicht bedarf (BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 156/11).
Hierzu führt das BAG wie folgt aus: Selbst wenn durch eine Abmahnung die Gefahr einer künftigen Wiederholung ausgeschlossen werden kann, ist der Pflichtenverstoß als so schwerwiegend einzustufen, dass dem Arbeitgeber schon die erstmalige Hinnahme nicht zuzumuten ist. Auch angesichts einer langen Dienstzugehörigkeit der Lehrkraft zerstört ein solcher Missgriff der Erziehungsmethoden das Vertrauen des Arbeitgebers in den vom nötigen Respekt seitens der Lehrkraft vor der Verletzlichkeit und Würde der ihm anvertrauten jungen Personen getragene Grundhaltung in irreparabler Weise. Aus diesem Grund wäre auch eine Versetzung kein vorrangiges Reaktionsmittel.
Das BAG ist zutreffend zu der Festellung gelangt, dass das unterstellte Verhalten der Lehrerin eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung ist, da es eine Demütigung des Kindes darstellt, so dass nicht von einem zulässigen Erziehungsmittel ausgegangen werden kann. Wegen der Schwere des Fehlverhaltens ist bei tatsächlichem Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Abmahnung entbehrlich.
Ob die Lehrerin tatsächlich in dieser Weise vorgegangen ist oder es lediglich ohne Disziplinierungsabsicht „zum Spaß“ erfolgte, hat das Landesarbeitsgericht fehlerhaft offengelassen. Der Rechtsstreit wurde daher vom BAG zur Aufklärung des kündigungsrelevanten Sachverhalts an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts BAG: BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 156/11
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