Kündigung wegen Alkohol auf Betriebsfeier

VonRA Moegelin

Kündigung wegen Alkohol auf Betriebsfeier

Share

Am Dienstag, den 12.09.2023 um 10.30 Uhr verhandelt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klage eines Arbeitnehmers, der wegen einer starken Alkoholisierung auf einer Betriebsfeier die außerordentliche Kündigung erhielt.

Volltext der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.09.2023

Vor der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird am 12.09.2023 ein weiterer Fall einer Kündigung im Zusammenhang mit einer Betriebsfeier verhandelt (vgl. zuvor PM Nr. 24/23 vom 18.07.2023). Der in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Kläger war seit dem 01.06.2021 als Gebietsmanager Mitte (NRW) im Außendienst, bei der Beklagten, einer Winzergenossenschaft, beschäftigt.

Am 12.01.2023 fand bei der in Süddeutschland ansässigen Beklagten eine Weihnachtsfeier statt. Nach der Begrüßung im Betrieb mit einem Sekt fuhren die Beschäftigten gemeinsam mit einem Bus zu einem externen Restaurant. Gegen 23:00 Uhr fuhr der Bus die Beschäftigten, die dies wollten, zurück zur firmeneigenen Kellerei. Der Kläger hatte sich dieser Gruppe angeschlossen. Eine Fortsetzung der Weihnachtsfeier im Betrieb war nicht vorgesehen. Der Kläger traf sich mit zwei weiteren Kollegen im ca. 500 Meter vom Betrieb entfernten Hotel, um dort eine Flasche Wein zu trinken. Danach gingen der Kläger und ein Kollege zurück zum Betrieb der Beklagten. Das Tor zum Betriebsgelände wurde mit der Zutrittsberechtigungskarte des Kollegen geöffnet. Im Aufenthaltsraum der Kellerei tranken der Kläger und sein Kollege vier Flaschen Wein. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch. Im Mülleimer befanden sich zahlreiche Zigarettenstummel. Auf dem Fußboden lag eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Einer der beiden Mitarbeiter hatte sich neben der Eingangstür erbrochen. Das Hoftor stand offen. Der Kläger und sein Kollege waren am Abend auf dem Nachhauseweg von der Polizei aufgegriffen und wegen ihrer starken Alkoholisierung zum Ausschluss einer Eigengefährdung nach Hause gefahren worden. Der Kollege des Klägers räumte am 16.01.2023 gegenüber der Beklagten ein, „etwas Scheiße gebaut“ zu haben. Er bezahlte den Wein.

Nach Anhörung des Betriebsrats am 19.01.2023 und mit dessen Zustimmung vom 23.01.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 25.01.2023 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2023. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Da die Kündigung auf einem steuerbaren Verhalten beruhe, sei eine Abmahnung auch in Ansehung des betrieblichen Alkohol- und Rauchverbots ausreichend. Dies gelte ebenso für das unberechtigte Betreten des Aufenthaltsraums, dessen Verschmutzung und den Konsum des Weins. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kollege diesen aus dem Lager geholt und der Kläger als „Ortfremder“ sich keine Gedanken über die Bezahlung gemacht habe.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Kündigungsschutzklage, zumal der Kollege des Klägers die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung akzeptiert habe.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 3 Sa 284/23

Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 24.03.2023 – 1 Ca 180/23

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de