Im Zusammenhang mit dem Urteil des BGH zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei privaten Darlehensverträgen, verlangten zwei Kunden der Investitionsbank Berlin (IBB) erhobene Verwaltungskostenbeiträge zurück.
Im Namen des Landes Berlin bewilligte die IBB den Klägern per Bescheid im Mai 1996 einen Zinszuschuss i.H.v. 6,57 v.H. p.a. aus öffentlichen Mitteln zu einem IBB-Baudarlehen für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Bewilligung erfolgte unter Bezugnahme auf die Eigentumsförderungssätze 1993 und unter der Bedingung des Abschlusses eines Darlehensvertrages. Die Kläger nahmen das subventionierte Darlehen in Anspruch. Sowohl die Eigentumsförderungssätze 1993 als auch der Darlehensvertrag sahen vor, dass die IBB einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v.H. p.a. erhebt.
Im Zeitraum 31. Dezember 1997 bis 31. Januar 2014 bezahlten die Kläger daher Verwaltungskostenbeiträge i.H.v. 18.220,38 Euro. Diese forderten sie zurück, nachdem der Bundesgerichtshof im Jahre 2011 die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei privaten Darlehensverträgen für rechtswidrig erklärt hatte. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, die im Darlehensvertrag vereinbarte Pflicht zur Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen sei unwirksam.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage der beiden Darlehensnehmer abgewiesen. Gegen das Urteil kann aber die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei privaten Darlehensverträgen ist nicht auf Darlehen der öffentlichen Wohnungsbauförderung übertragbar (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. Januar 2015 – VG 7 K 400.14).
Die beiden Darlehensnehmer haben daher nach Ansicht des Gerichts gegen die IBB auf Rückerstattung der erhobene Verwaltungskostenbeiträge. Die Kläger könnten die Rückzahlung entrichteter Verwaltungskostenbeiträge nicht verlangen, weil die Verpflichtung zu deren Zahlung sich bereits aus dem bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid ergebe. Auf die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung komme es daher nicht an.
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