Die falsche Angabe des beruflichen Staus als „Freiberufler“ kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände  keine  fristlose  Kündigung  wegen  einer  unerlaubten  Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. Dies hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem am 07.02.2017 verkündeten Urteil entschieden.
Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Die Parteien vereinbarten im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Sie sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil sie hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Kläger hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben und Mandanten habe abwerben wollen.
Die  Berufungskammer  hat wie  bereits  das  Arbeitsgericht  als  Vorinstanz die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen. Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden  Werbung  für  eine  Konkurrenztätigkeit  überschritten.  Dies  kann  bei  der fehlerhaften Angabe, der aktuelle berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Kammer auch, dass der Name der Arbeitgeberin im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und  unter  der  XING Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben durch den Kläger dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Landesarbeitsgericht Köln – Urteil vom 07.02.17 – 12 Sa 745/16; vgl. Pressemitteilung 1/2017 des Pressedezernenten des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln)
Dem LAG Köln ist beizupflichten, dass es schon an einem wichtigen Gründ für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung fehlt. Eine vom Arbeitgeber angenomme unzulässige Konkurrenztätigkeit ist tatbestandlich nicht einschlägig. Der im XING-Profil fehlerhaft eingetragene Status „Freiberufler“ ist nicht nicht ausreichend für einen Kündigungsgrund. Erforderlich gewesen wäre, wenn der Kläger über sein XING-Profil eine aktive, entgegen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten stehende Tätigkeit entfaltet hätte, die auf Bewerbung einer konkurrierenden Tätigkeit oder auf Abwerbung von Kunden gerichtet ist.
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